Waldorf Frommer: AG Hamburg verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadenersatz

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Amtsgericht Hamburg vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die vor dem Amtsgericht Hamburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich damit verteidigt, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Außerdem habe ihr Anschluss eine andere IP-Adresse als die in der Klage genannte.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Hamburg nicht. Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da die Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich pauschale allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht das Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere in Bezug auf die Behauptung, die Beklagte verfüge über eine andere IP-Adresse.

„Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht einem bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse.“

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, sei deren Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können.

„Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht.“

Den Schadensersatz schätzte das Gericht im Rahmen der sog. Lizenzanalogie auf EUR 1.000,00. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

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