Waldorf Frommer: AG Ingolstadt bestätigt zuverlässige Ermittlung der Rechtsverletzung durch PFS

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Amtsgericht Ingolstadt vom 25.04.2019, Az. 16 C 1670/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im vorliegenden Verfahren hatte der verklagte Anschlussinhaber vorrangig angeführt, die streitgegenständliche Rechtsverletzung habe nicht über seinen Anschluss erfolgt sein können, da dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht funktionsfähig gewesen sei. Sowohl der Splitter als auch der Router seien aufgrund eines Überspannungsschadens defekt gewesen.

In einem weiteren (gleichgelagerten) Parallelverfahren gegen den Beklagten, in dem gleichlautend vorgetragen wurde, erhob das Amtsgericht Ingolstadt zur Frage der korrekten Ermittlung des „Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS)“ Beweis durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige hatte dort die fehlerfreie Ermittlung unzweifelhaft bestätigt.

Das Amtsgericht Ingolstadt hatte daher keine Zweifel, dass auch im hiesigen Fall die Anschlussermittlung zutreffend erfolgte. Dies nicht nur „aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“, sondern auch „aufgrund der Tatsache, dass der Anschluss des Beklagten zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten“ ermittelt wurde.

Im Ergebnis könne somit die Behauptung des Beklagten, der Internetanschluss sei zur Verletzungszeit nicht funktionsfähig gewesen, nicht zutreffend sein.

Der Beklagte hafte somit als Täter, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.

Das Amtsgericht Ingolstadt verurteilte den Beklagten daher in vollem Umfang.

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