Waldorf Frommer: AG Nürnberg schließt sich den Anforderungen des BGH (Tauschbörse I-II) an

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Amtsgericht Nürnberg vom 09.02.2016, Az. 32 C 9490/15

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Gerichtsverfahren bestritt der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit und behauptete, dass seine Lebensgefährtin sowie seine beiden Kinder zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Der Beklagte gab an, sämtliche Haushaltsmitglieder hinsichtlich der Rechtsverletzung befragt zu haben, wobei niemand die Tauschbörsennutzung eingestanden hätte.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg reicht dieser Vortrag nicht aus, um die dem Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen:

„Der Vortrag zur sekund. Darlegungslast ist bisher unzureichend.

Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Tauschbörse I und III (jeweils 11.06.15, Az...: I ZR 75/14 und I ZR 19/14) ist konkret zum Verletzungszeitpunkt hins. des Zugangs Dritter zum Internetanschluss vorzutragen. Dies umfasst insbes. auch deren Nutzerverhalten. Weiterhin ist zur vorhandenen Hardware insgesamt vorzutragen (Router, PC, Laptop etc). Es fehlt Vortrag zum ggf. vorhandenen WLAN, einschließlich dessen Verschlüsselung bzw. dazu, wer den WLAN-Key kannte. Ein Vortrag fehlt weiterhin zur Nachforschungspflicht.

Das bloße Befragen der Familienangehörigen genügt dafür grds. nicht.“

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