Waldorf Frommer: Ermittlungsgutachten in Tauschbörsenverfahren - Beklagten trifft volle Kostenlast

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Waldorf Frommer: Trotz aufwändigem Ermittlungsgutachten in Tauschbörsenverfahren keine plausible Erklärung für Rechtsverletzungen – Anschlussinhaber trifft volle Kostenlast.

Amtsgericht München vom 11.09.2013, Az. 142 C 17300/12

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Film- sowie Tonaufnahmen

Das Amtsgericht München hat den Beklagten zur Leistung von Schadenersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Der Beklagte hatte zunächst die Ermittlung der Rechtsverletzungen bestritten. Hierauf wurde vom Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt. Das umfassende Gutachten, für das die Klägerin zunächst EUR 6.000,00 verauslagen musste, hat die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH als zutreffend und fehlerfrei bestätigt.

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte dennoch bis zuletzt nicht nachgekommen. Er hat seine Täterschaft lediglich pauschal in Abrede gestellt, ohne jedoch darzulegen, wie es sonst zu den erwiesenen Rechtsverletzungen hätte kommen können. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Einlassungen insbesondere die Begehung der Rechtsverletzungen durch Haushaltsangehörige ausgeschlossen. Darüber hinaus sei sein WLAN-Anschluss hinreichend abgesichert gewesen, so dass auch ein unberechtigter Zugriff eines Nachbarn oder sonstigen Dritten ausgeschlossen gewesen sei.

Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schadenersatz von EUR 300,00 für das illegale Tauschbörsenangebot von einem Hörbuch sowie von EUR 600,00 für den angebotenen Film wurde vom Amtsgericht als angemessen erachtet.

Schließlich wurde auch der Einwand des Beklagten, der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitere daran, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich weiterverfolgt hätten, vom Gericht verworfen. Denn bei der Frage, ob und in welcher Form Ansprüche durchgesetzt werden sollen, handelt es sich um eine freie Entscheidung der Klägerinnen, die grundsätzlich zu akzeptieren sei. Es sei außerdem gerade nicht zu erkennen, dass die Klägerinnen bereits mit Versand der Abmahnung entschlossen waren, die Unterlassungsansprüche nie gerichtlich geltend machen zu wollen.

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