Waldorf Frommer Filesharing-Abmahnung "The Big Bang Theory" - 8. Staffel (div. TV Folgen)

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen weiter erfolgreiche US Serienhits wie „The Big Bang Theory“ für ihre Mandantin Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Urheberrechtsverstößen im Internet ab. Erfolgreiche US TV-Serien sind von solchen Abmahnungen besonders häufig betroffen, neben „The Big Bang Theory“ wird auch wegen „Walking Dead“, „Die Simpsons“ und „Arrow“ vorgegangen. In der Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert, im Falle einer TV-Folge einen Betrag von 469,50 EUR zu bezahlen (169,50 EUR RA-Kosten und 300,00 EUR Schadensersatz) und ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags anzunehmen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt in der Regel nur wenige Tage und sollte ernst genommen werden; vorsorglich sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein Gerichtsprozess drohen.

Ob man als betroffener Anschlussinhaber die Ansprüche komplett zu erfüllen hat, soll anhand eines kurzen Überblicks skizziert werden.

Täterschaftsvermutung

Der Betroffene kann diese Vermutung der Verantwortlichkeit mit günstigen Angaben widerlegen. Ein pauschales Bestreiten der Täterschaft wird in der Regel noch nicht genügen.

Zur Widerlegung dieser zunächst bestehenden tatsächlichen Vermutung soll es nach vielen Gerichten bereits ausreichen, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht ausreichend gesichert gewesen (offenes oder unsicheres WLAN) oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Nach Auffassung vieler Gerichte genügt dieser Vortrag bereits. Denn nicht der Anschlussinhaber, sondern die klagende Partei trägt die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Eine weitergehende darüber hinausgehende Nachforschungspflicht bestehe aber nicht, insbesondere sei es im Anschluss nicht zumutbar, den Täter zu ermitteln, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.

Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag gehört danach die Art und Weise der WLAN-Sicherung sowie das Aufzeigen von Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH-Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“, AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern,
  • BGH-Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“, AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger,
  • BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“, AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN,
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013, AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten,
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften.

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr von zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen. Im Zweifel sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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