Waldorf Frommer: Pauschaler Verweis auf "WLAN-Hack" verspricht in Filesharingverfahren keinen Erfolg

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Amtsgericht München vom 22.07.2019, Az. 155 C 9487/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Serienfolgen

Der vor dem Amtsgericht München in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung pauschal bestritten und darauf verwiesen, dass ein Hacker – trotz unstreitiger Absicherung des WLAN-Routers – unberechtigten Zugriff auf seinen Internetanschluss genommen haben könnte. Hierfür könne man ihn nicht haftbar machen.

Das Amtsgericht folgte dem Beklagten nicht und gab der Klage vollumfänglich statt.

Es seien „keinerlei ausreichende Umstände von der Beklagtenseite vorgetragen“ worden, „die auch nur eine Vermutung stützen würden, dass unberechtigter Weise extern auf seinen Anschluss zugegriffen wurde“. Es sei auch „kaum zu erwarten, dass unbefugte Dritte einen derartigen Aufwand betreiben würden, den Passwortschutz für das WLAN des Beklagten zu überwinden, um allein die hier streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu begehen.“ Der Beklagte sei daher seiner sekundären Darlegungslast „nicht einmal ansatzweise“ nachgekommen.

Folgerichtig ging das Amtsgericht München von der täterschaftlichen Haftung des Beklagten selbst aus und verurteilte diesen antragsgemäß zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 450,00 für das öffentliche Zugänglichmachen einer Serienfolge. Zudem hat der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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