Waldorf Frommer: Spekulationen zu etwaigen Hackerangriffen reichen in Filesharingverfahren nicht aus

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Amtsgericht München vom 04.01.2107, Az. 242 C 18776/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

In diesem Verfahren hat das Amtsgericht München den Inhaber des Internetanschlusses zur Leistung von Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Maßgeblicher Einwand des beklagten Anschlussinhabers war, dass womöglich unbekannte Dritte seinen geschützten Internetanschluss widerrechtlich genutzt und die Rechtsverletzung begangen hätten. Zudem sei es nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei.

Das erkennende Gericht sah den Vortrag des Beklagten als nicht geeignet an, die klägerischen Ansprüche zu erschüttern. An der Fehlerfreiheit der Ermittlungen konnte kein Zweifel bestehen:

„Die Richtigkeit der technischen Ermittlungen durch die Firma Digital Forensics GmbH, die zu den IP-Adressen führten, die dem Rechner des Beklagten zu den zwei Uploadzeitspannen zugeordnet wurden, steht aus Überzeugung des Gerichts ebenso fest wie die richtige Anschlussinhaberermittlung[…]

Die Beauskunftung der so ermittelten IP-Adressen führte zum Anschluss des Beklagten.

Wurden in vielfachen Fällen, die sich zeitlich zueinander fügen, stets der gleiche Anschlussinhaber ermittelt, ist nach Ansicht des Gerichts von einer richtigen Anschlussinhaberermittlung über zutreffende technische Ermittlungen der IP-Adressen auszugehen, da ein Übertragungsfehler angesichts von zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Ermittlungen, die jeweils unabhängig voneinander zu Beauskunftungen mit jeweils gleichem Ergebnis führten, ausgeschlossen erscheint […]“

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht weiterhin aus, dass Spekulationen über vermeintliche Hacker keine ernsthafte und wahrscheinliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. Es sei nicht ersichtlich, wie,

wenn nicht durch den Beklagten, es zu den gegenständlichen Rechtsverletzungen gekommen sein kann. Zugriff anderer Personen, die Zugang zu seiner Wohnung hatten, schließt der Beklagte selbst ausdrücklich aus. Zwar hat der Beklagte darauf verwiesen, dass kein WLAN-Netzwerk sicher sei und man daher einen Fremdzugriff nicht ausschließen könne. Auch im Hinblick auf die hohe Sicherung des Anschlusses erscheint aber ein derartiger Missbrauch durch unbefugte Dritte nicht ernsthaft wahrscheinlich […]“

Sowohl den beantragten Mindestschadensersatz als auch den angesetzten Gegenstandswert von Euro 10.000,00 erachtete das Gericht als angemessen.

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