Waldorf Frommer: Unzureichende Nachforschungen in Tauschbörsenverfahren führen zur Verurteilung

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Amtsgericht Charlottenburg vom 08.08.2017, Az. 229 C 137/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte trug vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er Besuch von seiner Lebensgefährtin gehabt, welche mittels eigenen Computers sowie auch über seinen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Ob die Lebensgefährtin die Rechtsverletzung begangen habe, sei dem Beklagten nicht bekannt. Er war der Auffassung, Nachforschungen innerhalb seiner Familie seien ihm nicht zumutbar. Im Übrigen bestritt er auch die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Richtigkeit der Ermittlungen.

Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten nicht. Es bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat unter Bezugnahme auf die Anlagen […] ihre Rechteinhaberschaft konkret dargetan. Danach ist sie Inhaberin der Rechte an dem streitbefangenen Film. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war damit nicht mehr zulässig. Der Beklagte hätte zumindest konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen, die die Richtigkeit der Angaben der Klägerin in Zweifel ziehen. Dergleichen hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.“

Im Hinblick auf die Haftung des Beklagten war das Gericht der Überzeugung, dass er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre. Diesen Nachforschungspflichten war der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

„Vorliegend hatte der Beklagte seinen Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen, nämlich seiner Lebensgefährtin. Danach kam zumindest auch diese Person als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht. In dieser Konstellation ist der Beklagte in begrenztem Umfang zu Nachforschungen verpflichtet, die er vorliegend nicht erfüllt hat. Seine pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss durch seine Lebensgefährtin genügt hierbei nicht.

Auch wenn es sich bei der möglichen Nutzerin um seine Lebensgefährtin handelt, war der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet. Zumindest hätte er seine Lebensgefährtin danach befragen müssen, ob sie zu den angegebenen Zeiten das Internet genutzt hat und ggf. die Zugangsdaten an Dritte, wie etwa ihr eigenes Kind, weitergereicht hat. Das Ergebnis dieser Befragung wäre der Klägerin mitzuteilen gewesen.“

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte hat gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

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