Wann eine Bedrohung strafbar ist und was Sie bei einer Anzeige wegen Bedrohung tun sollten

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Jeder kennt diese Situation: man sagt etwas, was man eigentlich gar nicht so meint. Ob aus Wut, im Stress oder Streit oder weil man sich provoziert fühlt – die Gründe können zahlreich sein. Eigentlich kein Problem, wenn das Gegenüber nicht zur Polizei geht und eine Strafanzeige, etwa wegen Beleidigung, Nötigung oder gar Bedrohung, stellt. Denn dann folgt ein Strafverfahren, welches mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein kann.

Strafverfahren wegen Bedrohung

Die meisten Betroffenen erfahren von einem wegen Bedrohung geführten Strafverfahren, wenn sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten oder einen Äußerungsbogen zugeschickt bekommen haben. 

Wichtig ist, sich mit dem Schreiben der Polizei direkt an einen Strafverteidiger zu wenden und nichts zur Sache zu sagen. Ein Verteidiger kann sich die Ermittlungsakte holen und prüfen, welche Informationen der Polizei vorliegen und ob eine Strafbarkeit wegen Bedrohung tatsächlich in Betracht kommt.

Wann eine Bedrohung vorliegt

Die Bedrohung ist in § 241 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Vor dem 3. April 2021 hat sich nur strafbar gemacht, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht hat. Es war damit nicht jede Bedrohung, sondern nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar, etwa mit Todesdrohungen oder schweren Körperverletzungen.

Seit dem 3. April 2021 führt fast jede Bedrohung mit einer Straftat zu einem Strafverfahren

Der Tatbestand der Bedrohung wurde durch eine Gesetzesänderung erheblich erweitert. Neuerdings macht sich wegen Bedrohung strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen

  • die sexuelle Selbstbestimmung, 
  • die körperliche Unversehrtheit, 
  • die persönliche Freiheit 
  • oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht.

Damit ist so gut wie jede Drohung strafbar. Dies gilt zum Beispiel für die Androhung, einer anderen Person "eine reinzuhauen", ihr Auto zu zerkratzen, sie kurz einzuschließen oder sexuell zu belästigen. 

Nicht ernst gemeinte Drohungen

Grundsätzlich ist es egal, ob eine Bedrohung ernst gemeint wird oder in Tat umgesetzt werden soll oder kann. Entscheidend ist nur, dass die Drohung für eine objektive Person objektiv ernstzunehmend wirkt. Es kommt also nicht einmal darauf an, ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt und sich tatsächlich hat einschüchtern lassen. Nur wenn es sich um eine Drohung handelt, die objektiv als Scherz aufgefasst werden kann, liegt keine Bedrohung vor.

Drohung gegen andere Personen

Eine Drohung kann sich an die bedrohte oder eine ihr nahestehende Person richten. Nahestehende Personen sind Angehörige. Auch Lebensgemeinschaften, langjährige Freundschaften oder Wohngemeinschaften können erfasst sein.

Drohung per Telefon, Nachricht, im Netz oder durch Einschüchterung

Eine Bedrohung muss nicht immer von Angesicht zu Angesicht geäußert werden. Auch eine schriftliche Bedrohung per WhatsApp, im Internet oder eine Drohnachricht am Telefon kann die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach sich ziehen. Gleiches gilt für eine konkludente Drohung durch schlüssiges Handeln, wie etwa beim Vorhalten einer Waffe.

Hohe Strafandrohung für Drohung mit Verbrechen oder öffentliche Bedrohung sowie für Drohungen im Internet

Die Bedrohung wird mit einer Gelstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 

Wer hingegen mit einem Verbrechen droht, kann nach der neuen Regelung des § 241 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden. 

Bei Drohungen in der Öffentlichkeit oder im Internet ist nach der Gesetzesänderung sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.

Welche Strafe bei einer Verurteilung konkret droht, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Das Gericht bezieht in die Strafzumessung ein, wie intensiv die Bedrohung war, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten und ob er Vorstrafen hat. Auch die Hintergründe der Bedrohung, wie Provokationen oder andauernde Konflikte, wirken sich auf das Strafmaß aus.

Strafverteidiger einschalten

Wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen Bedrohung geführt, sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Verschärfung der Bedrohung. Zudem stehen oftmals nicht nur eine Bedrohung, sondern auch Vorwürfe der Beleidigung, Nötigung oder Verstöße gegen das Waffengesetz im Raum. 

Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann Ihnen ein Strafverteidiger sagen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt scheinen und wie sie sich im Verlauf des Verfahrens verhalten sollen. In vielen Fällen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Als Strafverteidigerin stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall zur Verfügung. Vereinbaren Sie dafür gerne einen Besprechungstermin.


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