Wann ist der Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll?

  • 2 Minuten Lesezeit

Gegen den Strafbefehl kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Nicht immer ist der Einspruch aber sinnvoll. Nach dem Einspruch kann die Strafe höher ausfallen.

Das Verschlechterungsverbot (lateinisch reformatio in peius), welches zum Beispiel für die Einlegung der übrigen Rechtsmittel der Berufung und der Revision gilt (vergleiche §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Strafprozessordnung), kommt beim Einspruch nicht zur Anwendung. In der Regel hat der Staatsanwalt bei seiner Abfassung des Antrages, einen Strafbefehl zu erlassen, einen Strafrabatt mit berücksichtigt, wenn der Strafbefehl akzeptiert wird. Der Verzicht auf Einlegung des Einspruchs kommt einem Geständnis gleich. Deshalb wird die Einlegung des unbeschränkten Einspruchs regelmäßig bei Durchführung der Hauptverhandlung zu einer Erhöhung der Strafe führen, wenn die Tatsachen unverändert bleiben, aber die Tat bestritten wird.

Manchmal ist es besser, keinen Einspruch einzulegen, da dadurch die „prozessuale Tat“ rechtskräftig wird. Dann kann der Täter nicht erneut belangt werden, wenn andere Straftaten nach Rechtskraft des Urteils aufgedeckt werden. Beispiel: der Täter führte ohne einer Fahrerlaubnis sein Fahrzeug (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz). Nach Rechtskraft des Urteils kommt heraus, dass während der Fahrt der Täter betrunken war. Die Trunkenheit im Verkehr kann als „dieselbe prozessuale Tat“ nicht mehr verfolgt werden. Es liegt ein Strafklageverbrauch vor. Niemand muss sich wegen derselben Tat erneut vor Gericht verantworten (lateinisch ne bis in idem). Handelt es sich um ein Verbrechen, dann gilt Paragraph 373a Strafprozessordnung. Das Verfahren kann unter den erleichterten Bedingungen wiederaufgenommen werden.

Die oben gestellte Frage kann letztlich immer präzise beantwortet werden, wenn zuvor der Verteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakten hatte. Dann erst stellt sich heraus, wie die Beweislage ist.

Nach Akteneinsicht kann der Einspruch zurückgenommen werden oder der Einspruch auf das Strafmaß beschränkt werden. Bei Geldstrafen kann auch außerhalb der Hauptverhandlung die Höhe der Geldstrafe neu festgesetzt werden.

Sie können sich gerne kostenlos bei mir über die voraussichtlichen Verteidigerkosten bei Einspruchslegung gegen einen Strafbefehl informieren.

Fachanwalt f. Strafrecht, Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur Shahryar Ebrahim-Nesbat

Beiträge zum Thema