Veröffentlicht von:

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

  • 4 Minuten Lesezeit

Sie haben sich entschlossen zu heiraten. Neben der Frage, ob es eine kirchliche Trauung sein soll, welche Kleidung angemessen ist und wer auf die Gästeliste gehört, fragen Sie sich vielleicht auch ganz unromantisch, ob Sie einen Ehevertrag benötigen. Mit dem Tag der standesamtlichen Trauung finden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen auf Ihre Ehe Anwendung. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter. 

Wann lohnt sich ein Ehevertrag:

Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen, vor allem im Fall einer Scheidung, vorzubeugen. Derartige Situationen, in denen sich ein Ehevertrag lohnen kann, liegen vor, wenn etwa die Eheleute verschiedene Nationalitäten haben, einer der beiden Unternehmer ist oder Beide beim Ja-Wort schon recht alt sind. Oft bietet sich ein Vertrag auch bei einer Doppelverdienerehe ohne Kinder an. Ehepaare haben viele Gestaltungsmöglichkeiten, die gesetzlichen Regelungen durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag abzuändern oder sogar ganz auszuschließen. 

Güterstände:

Ohne Ehevertrag leben Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass ihr Vermögen der beiden Partner zwar grundsätzlich getrennt bleibt und jeder sein Vermögen selbst verwaltet, dass aber im Fall der Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich stattfindet, wonach derjenige, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte der Differenz an den Partner abführen muss. 

Hiervon kann durch einen Ehevertrag abgewichen werden. Die Eheleute können im Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinn ganz ausgeschlossen oder nur teilweise ausgeglichen werden soll. So kann etwa bei einer Erbschaft, die während der Ehe einem Ehegatten zufällt, zwischenzeitlich die Wertsteigerung vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. 

Besondere Bedeutung erlangt der Ehevertrag bei einer Unternehmer-Ehe, bei der es regelmäßig sinnvoll ist, das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen, um den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Nach entsprechender anwaltlicher Beratung bzw. gründlicher Belehrung durch einen Notar können die Ehegatten den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle.

Versorgungsausgleich:

Auch Regelungen zum sogenannten Versorgungsausgleich können sinnvoll sein. Der Gesetzgeber sieht im Versorgungsausgleichsgesetz vor, dass bei einer Scheidung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem Anderen gutgeschrieben werden. Arbeitet der eine und zahlt deshalb Rentenversicherungsbeiträge, während der andere nicht oder nur in Teilzeit arbeitet, weil er sich um die gemeinsamen Kinder kümmert, muss ein Ausgleich stattfinden. Das Gesetz unterscheidet dabei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auf die Rentenzahlungen tatsächlich angewiesen ist. Haben beide Eheleute bereits ausreichende Versorgungsanwartschaften erworben, empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies gilt auch, wenn davon auszugehen ist, dass beide Eheleute während der Ehe im gleichem Umfang erwerbstätig sein werden. In einem solchen Fall erleidet keiner der Ehegatten durch die Ehe einen Nachteil. Dadurch lässt sich eine Scheidung jedoch erheblich beschleunigen. In manchen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch schlicht „ungerecht“ sein und sollte deshalb ausgeschlossen werden.

Unterhalt:

Der Ehevertrag kann darüber hinaus Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlungen hängt vom Lebensstandard während der Ehe und der finanziellen Mittel der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken oder einen Höchstbetrag festzulegen, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. 

Änderungen sind möglich:

Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist übrigens nicht in Stein gemeißelt. Er lässt sich noch nachträglich abändern und auch an die entsprechenden Lebensverhältnisse anpassen. Voraussetzung ist natürlich, dass sich die Eheleute einig sind. 

Sofern Sie einen alten Ehevertrag in der Schublade liegen haben, können Sie diesen jederzeit überprüfen lassen, um zu klären ob er noch wirksam ist oder Anpassungen notwendig sind. Dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn sich die familiäre Situation anders entwickelt hat, als die Eheleute bei Unterzeichnung des Vertrages gedacht hatten. 

Der Ehevertrag sollte eine interessengerechte Absicherung beider Ehegatten für den Fall einer Trennung und Scheidung darstellen. Wenden Sie sich gerne an uns, 

von der Ahe, Gast und Sander, 

Rechtsanwälte, Fachanwälte und Notare


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von von der Ahe und Sander

Beiträge zum Thema