Wann ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Das OLG Brandenburg hatte sich in seinem Beschluss vom 19.3.2018 – 10 UF 88/16 – mit folgendem Sachverhalt beschäftigt:

Die Kindseltern sind nie miteinander verheiratet gewesen, der Vater hatte die Vaterschaft nie anerkannt. Die elterliche Sorge hatte zunächst nur die Kindsmutter alleine inne. Letzterer wurde die elterliche Sorge entzogen. Anschließend wurde das Jugendamt zum Vormund des Kindes bestellt. Später übertrug das Amtsgericht dem Vater auf dessen Antrag hin das alleinige Sorgerecht.

Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge Vater oder Mutter alleine zu, so kann der andere Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge im ganzen oder ein Teil davon übertragen wird, § 1671 II 1 BGB.

Damit die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, muss eine doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt werden. Das OLG Brandenburg wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zunächst festgestellt werden müsse, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht infrage kommt, weil dies nicht zum Wohle des Kindes ist.

Von einer gemeinsamen elterlichen Sorge wird dann abgesehen, wenn zwischen den Eltern ein anhaltender und tief greifender Konflikt besteht, da die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge fordert, sondern auch eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt.

Kommt man im ersten Schritt der Kindeswohlprüfung zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl dient, ist in einem zweiten Schritt der Kindeswohlprüfung zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den einen Elternteil am besten entspricht. Hierbei ist, entsprechend den Grundsätzen des BGH, nach den Kriterien Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes, Kindeswille und Förderungsgrundsatz festzustellen, ob derjenige Elternteil, auf den die elterliche Sorge allein übertragen werden soll, besser geeignet ist zur Erziehung und Förderung des Kindes als der andere Elternteil.

Im Bereich Kindschaftsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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