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Keine vollstreckbare Umgangsvereinbarung bei fehlender Kindeswohlprüfung durch das Gericht

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Ohne erkennbare Kindeswohlprüfung keine gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs

Eine Umgangsvereinbarung ist nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vollstreckbar, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wurde (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Billigung auch schlüssig erklärt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kindesvater im Jahr 2021 beim Amtsgericht Landau wegen angeblichen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht kam es im November 2020 zu der Umgangsvereinbarung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag aber ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters.

Keine Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung wegen fehlender Kindeswohlprüfung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehle es an einem vollstreckbaren Titel. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setze die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche Billigung liege nicht vor. Eine etwaige schlüssige Billigung, etwa durch die Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung, sei jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn sich daraus nicht ergibt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. So lag der Fall hier.


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