Wann kann eine Ausschüttung auf eine Fondsbeteiligung zurück gefordert werden?

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Anleger in Publikumsgesellschaften werden immer wieder zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Manchmal zu Unrecht!

In einer im März 2013 ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen auf Fondsanteile von der Fondsgesellschaft nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht.

Viele Kapitalanleger beteiligen sich an Fondsgesellschaften, die in Form von KGs am Markt auftreten. Der Anleger erhält einen Kommanditanteil an der Gesellschaft, die ihrerseits in ein Schiff oder ein anderes Anlageobjekt investiert. Günstig für den Anleger ist die Beschränkung seiner Haftung auf die Einlage. Über seine Beteiligung hinaus besteht keine Nachschusspflicht. Das heißt, er kann maximal seine Einlage verlieren.

Ziel ist - neben der Kapitalanlage - durch die Beteiligung die aktuelle Steuerlast zu senken und nach einigen Jahren, wenn z. B. das Schiff verkauft wird, Kasse zu machen - günstigerweise erst, wenn aufgrund gesunkenen Einkommens der persönliche Steuersatz niedriger ist.

Oftmals schütten diese Gesellschaften bereits in den ersten Jahren Gelder an die Anleger aus, ohne dass bereits Gewinne erzielt wurden. Rechtlich handelt es sich um eine Rückzahlung zulasten der Einlage, was unstreitig zur Folge hat, dass ein Gläubiger der Fondsgesellschaft sich an den betreffenden Anleger halten könnte, um seine Forderung zu befriedigen. Denn der Anleger haftet bis zur Höhe seiner Beteiligung. Hat er auf eine Beteiligung von 100.000 € eine Rückzahlung von 20.000 € erhalten, ohne dass entsprechende Gewinne erzielt wurden, kann er von einem Gläubiger der Gesellschaft auf Zahlung der 20.000 € in Anspruch genommen werden.

Der BGH hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob auch die Gesellschaft selbst die Rückzahlung verlangen kann, wenn sie Liquiditätsbedarf hat. Dieser Rückgewähranspruch, so der BGH, entstehe bei der Auszahlung der Einlage an den Gesellschafter nicht automatisch, sondern nur, wenn es eine vertragliche Vereinbarung dazu gibt (BGH, Urt. v. 12.3.13, II ZR 73/11).

Wenn Sie also mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert werden, lassen Sie bitte prüfen, ob das zu Recht geschieht. Wir beraten Sie gern. Nutzen Sie den Kontakt auf unserer Homepage.

RA Alexander Rilling



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