Wann kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Was ist eine Verfügung von Todes wegen?

Eine Verfügung von Todes wegen kann eine letztwillige Verfügung sein, ein Testament, ein Nottestament oder ein Erbvertrag.

In einer Verfügung von Todes wegen regelt der Erblasser Vermögensangelegenheiten für seinen Todesfall.

2. Wer kann eine Verfügung von Todes wegen anfechten?

Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.

Der Erblasser selbst ist nicht anfechtungsberechtigt, da er zu seinen Lebzeiten sein Testament jederzeit widerrufen kann.

3. Wie wird die Verfügung von Todes wegen angefochten?

Die Anfechtungserklärung, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, bedarf keiner Form. Betrifft die Anfechtungserklärung die Erbeinsetzung, die Enterbung oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, so muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Das Nachlassgericht teilt die Anfechtungserklärung dann demjenigen mit, dem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt.

Die Anfechtungserklärung bei einer Vermächtnis- oder Teilungsanordnung wird vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt, also gegenüber demjenigen, der aufgrund der letztwilligen Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt.

4. Innerhalb welcher Frist muss angefochten werden?

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

5. Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Anfechtungsgründe können sein ein Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum oder eine Drohung.

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser über den Wortlaut der abgegebenen Erklärung im Irrtum war, oder sich verschrieben hat.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser über die rechtliche Bedeutung der Erklärung oder der getroffenen Regelung im Irrtum war.

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser über Ereignisse im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung gehört hat, die nicht eingetreten sind bzw. sich keine konkreten Gedanken über zukünftige Umstände gemacht hat.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Drohende vorgibt, Einfluss auf den Eintritt des angekündigten Übels zu haben.

Beim Erklärungsirrtum und beim Inhaltsirrtum muss der Irrtum erheblich gewesen sein, d. h. der Erblasser hätte von der letztwilligen Verfügung abgesehen, wenn er von den konkreten Umständen Kenntnis gehabt hätte.

Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft, trägt die Beweislast dafür, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.

6. Welche Wirkung hat die Anfechtung?

Ist die Anfechtung erfolgreich, so führt dies zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung von Anfang an. Allerdings soll von dieser Nichtigkeit, nicht die gesamte letztwillige Verfügung erfasst werden, sofern kein entsprechender Wille erkennbar ist. Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Das Nachlassgericht prüft nicht, ob die Anfechtung berechtigt oder fristgerecht erklärt wurde.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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