Wann können Menschen zwangsweise eingewiesen werden?

  • 4 Minuten Lesezeit

Die erzwungene Einweisung von Menschen in die Psychiatrie erlaubt unser Gesetz nur in wenigen Fällen. Hintergrund einer solchen Maßnahme muss eine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung der betroffenen Person sein, die mit einer drohenden Gefahr für den Betroffenen oder die Allgemeinheit einhergeht. Der Begriff der Unterbringung meint eben diese Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder eine Entzugsklinik gegen/ ohne den Willen des Betroffenen. Es handelt sich hierbei um einen der schwersten Grundrechtseingriffe, die es überhaupt gibt. Denn eine zwangsweise Unterbringung ist gleichzeitig eine Freiheitsentziehung. Eine Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Anstalt mit Willen der Person stellt jedoch keine Unterbringung dar. Hier fehlt es an einer Freiheitsentziehung, da sich der Betroffene eigenverantwortlich für die Maßnahme entscheidet.


Wann wird ein Angeklagter bzw. Verurteilter untergebracht?

Psychisch oder suchtkranke Straftäter bzw. Angeklagte können nach den strafrechtlichen Vorschriften im einstweiligen Verfahren nach § 126a StPO und im Rahmen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 StGB untergebracht werden. Voraussetzung für Unterbringungsmaßnahmen im Strafrecht ist, dass es Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit gibt.

Wenn dringende Gründe die Annahme stützen, dass jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Person deswegen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt untergebracht werden wird, so kann das Gericht auch schon vor dem Urteil die einstweilige Unterbringung in einer der Anstalten anordnen. Dies jedoch nur, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Andernfalls wird die Unterbringung am Ende der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB angeordnet.


Wann wird eine betreute Person untergebracht?

Wird einem Betroffenen Hilfe im Rahmen einer rechtlichen Betreuung zuteil, kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten beantragen. Die Maßnahme erfolgt hier nach der Vorschrift des § 1906 BGB. Grundsätzlich darf ein Mensch aber nur untergebracht werden, wenn das zu seinem Wohl erforderlich ist. Eine Zwangseinweisung nach dem BGB erfolgt also nur im Interesse des Betroffenen. Öffentlich-rechtliche Interessen oder Gefahren für Dritte spielen hier keine Rolle. Da die Unterbringung in diesem Fall durch den Betreuer erfolgt, muss dieser für einen entsprechenden Aufgabenkreis bestellt sein. Die Aufgabenkreise “Aufenthaltsbestimmung” oder "freiheitsentziehende Maßnahmen" rechtfertigen die Unterbringung. Die Gesundheitsfürsorge dagegen nicht.

Es gibt zwei Fälle, in denen unsere Rechtsordnung von einer Erforderlichkeit ausgeht:

  1. Die Unterbringung ist erforderlich, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder
  2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.


Wie läuft das Verfahren der Unterbringung ab?

Eine Unterbringung bedarf immer der Zustimmung des Betreuungsgerichts. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. In diesem Falle ist die Genehmigung aber unverzüglich nachzuholen. Der Betroffene ist gem. § 319 FamFG persönlich anzuhören, damit sich das Gericht den erforderlichen unmittelbaren Eindruck verschafft. Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuten ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, insbesondere, wenn von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden soll. Angehörigen des Betreuten ist gem. § 320 FamFG  in Verbindung mit § 279 FamFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es muss immer ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen hat und ein Arzt für Psychiatrie sein soll. 

DIe Umsetzung der Unterbringung ist Sache des Betreuers. Leistet der Betreute Widerstand, so ist es dem Betreuer nicht zuzumuten unmittelbaren Zwang einzusetzen. Nach § 326 FamFG hat die zuständige Behörde den Betreuer auf seinen Wunsch hin bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen. Gewalt darf die Betreuungsbehörde dabei nur anwenden, wenn das Gericht vorher über die Maßnahme eine Entscheidung getroffen hat.


Wann endet die Unterbringung?

Die Unterbringung ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung entfallen sind, etwa weil die medizinische Behandlung durchgeführt wurde oder die Gefährdung nicht mehr besteht. Wird die Unterbringungsmaßnahme nicht rechtzeitig verlängert, so endet sie durch bloßen Zeitablauf. Vorher hat eine Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme gem. § 323 Nr.2 FamFG auch den Zeitpunkt zu enthalten, zu dem die Maßnahme beendet werden soll. Dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung liegen.


Unterbringung des Kindes durch die Eltern

Eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, muss vom Gericht genehmigt werden.  Im Rahmen der privatrechtlichen Unterbringung reget § 1631b BGB ggf. iVm. §§ 1793, 1800, 1915 die Unterbringung eines Minderjährigen durch Eltern, Vormund oder Ergänzungspfleger. Sie ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst-oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Auch hier ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.


Unterbringung nach Öffentlichem Recht

Voraussetzungen für eine Unterbringung nach den Landesgesetzen über psychisch kranke Menschen ist, dass tatsächlich eine schwerwiegende psychische Krankheit festgestellt wir. Aufgrund dieser psychischen Krankheit müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen.

Sie haben Fragen zur Unterbringung ?

Kontaktieren Sie mich per Telefon unter der 0177 957 4892 oder schreiben Sie mir eine WhatsApp oder eine E-Mail (kanzlei@doszna.de).

Ihr Rechtsanwalt Nikolai Doszna

www.kanzlei-doszna.de

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/roter-pickup-ausserhalb-der-rettungsschwimmerstation-geparkt-2959588/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Nikolai Doszna

Beiträge zum Thema