Widerspruch gegen die Kündigung einer Wohnung

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Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie nicht nur die Unwirksamkeit anprangern, sondern ggf. Widerspruch gegen diese einlegen. Was der Widerspruch bewirkt und welche Folgen dies für das Mietverhältnis hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die allgemein als Sozialklausel bezeichnete Vorschrift des § 574 BGB soll besonderen Härten durch eine begründete, also wirksame, Kündigung der Wohnung begegnen. Sie stellt ein Gegengewicht zu dem besonderen Interesse des Vermieters an einer Kündigung der Wohnung dar und soll unverhältnismäßige Kündigungen verhindern.

Wann kommt es zur Anwendung der Vorschrift?

Nur dann, wenn feststeht, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung des Mietverhältnisses hat, kommt es zur Abwägung seines Interesses mit den Härtegründen des Mieters.

Wann liegt ein Härtefall vor ?

Ein Härtefall ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Mieter ernsthaft krank oder sehr alt ist. Der Umzug muss für den Mieter quasi unzumutbar sein. Wenn der Mieter also krank ist, muss feststehen, dass ein Auszug aus der Wohnung zu einer erheblichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führen wird.

Reicht ein ärztliches Attest für die Annahme eines krankheitsbedingten Härtefalls?

Nein. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es in der Regel nicht au, dass der Mieter ein ärztliches Attest vorlegt. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Person. Das Sachverständigengutachten gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, potenzielle Folgen eines Umzugs und die Möglichkeiten, diese Folgen durch vorbeugende Maßnahmen (z.B. Therapie) abzumildern.

In welchen Fällen hatte ein Widerspruch gegen die Kündigung Erfolg?

In folgenden Fällen durfte der Mieter weiter in der Wohnung bleiben, trotz wirksamer Kündigung des Vermieters:

  • hohes Alter (89½ Jahre); 80 % Schwerbehinderung- 20 Jahre Mietdauer), hohes Alter (81 und 82 Jahre) und schwere Krebserkrankung),  hohes Alter (82 Jahre) und altersgemäße Gebrechen), hohes Alter (82 Jahre)- 48 Jahr Mietdauer,
  • Suizidgefahr bei psychisch krankem Mieter- nicht jedoch, wenn sie beherrschbar ist (z.B. auch durch stationäre Unterbringung), und der Mieter jedoch eine Behandlung ablehnt
  • Aids-Erkrankung des Lebensgefährten des Mieters
  • fehlende Ersatzwohnung für fünfköpfige, ausländische, farbige Familie mit geringem Einkommen (Verlängerung des Mietverhältnisses um 2 Jahre)

In welchen Fällen lag kein Härtefall vor?

  • ALG II - Der Bezug von Arbeitslosengeld stellt allein keinen besonderen Härtegrund dar.
  • Depressionen, wenn nicht bewiesen ist, dass ein Umzug unzumutbar wäre
  • eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit stellt keine besondere Härte dar, wenn hierdurch keine Verhinderung eines Umzuges entsteht.

Ist der Widerspruch an eine Frist gebunden?

Ja, allerdings nur, wenn der Vermieter den Mieter vorher auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt worden sein.

Muss ich den Mieter im Rahmen einer Kündigung über die Möglichkeit des Widerspruchs belehren?

Nein. Jedoch sollten Sie das tun. Denn der Widerspruch muss zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf dessen Form und Frist schriftlich hingewiesen hat.

Ich möchte Widerspruch gegen die Kündigung meiner Wohnung einlegen. Was muss ich tun?

Bevor Sie einen Widerspruch gegen die Kündigung in Erwägung ziehen, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann überprüfen, ob ein solchen in ihrem Fall Sinn macht. Generell muss zunächst die Kündigung ins Visier genommen werden und auf Ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Gerne übernehmen wir dies für Sie.

Was kann ein Anwalt für Mietrecht für mich tun?

Als Rechtsanwalt für Mietrecht unterstütze ich auf der Suche nach der besten Lösung für ihr Problem. Ich prüfe die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs gegen die Kündigung der Wohnung und helfe Ihnen im Kampf um ihr Recht

Kontaktieren Sie mich per Telefon unter der 0177 957 4892 oder schreiben Sie mir eine WhatsApp oder eine E-Mail (kanzlei@doszna.de).

Ihr Rechtsanwalt Nikolai Doszna

www.kanzlei-doszna.de


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