Wann kommt die Pflichtteilsstrafklausel zum Tragen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Pflichtteilsstrafklausel

Es ist nicht unüblich, dass Eheleute, die ein Berliner Testament errichten, in dieses Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen. Danach wird ein Pflichtteilsberechtigter beim Tode des Zuletztversterbenden für den Fall enterbt, dass er beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht. Mal wird die Enterbung an das reine Verlangen des Pflichtteils geknüpft, mal daran, dass der Betrag auch tatsächlich ausgezahlt wird. Da es also verschiedene Varianten gibt, wann eine Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst werden soll, kann die nachfolgende Entscheidung des OLG Köln vom 27.9.2018 somit auch nicht für alle Fälle und Varianten verallgemeinert werden. Vorsicht ist für den Pflichtteilsberechtigten aber dennoch geboten.

2. Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hatte sich in seinem Beschluss vom 27.9.2018 – 2 Wx 314/18 – mit einer derartigen Konstellation befasst. In dem diesen Beschluss zugrundeliegenden Fall hatten die Eltern in ihrem Berliner Testament eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel eingearbeitet. Als die Mutter verstarb, machte die Tochter ihren Auskunftsanspruch bezüglich Ihres Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Vater geltend, der auch die Auskunft erteilte. Anschließend schrieb der Anwalt der Tochter den Vater an und trug vor, er mache dem Pflichtteilsanspruch seiner Mandantin zwar „nicht formal“ geltend, er unterbreite dem Vater jedoch einen Vorschlag und sollte dieser den Vorschlag ablehnen, dass die Tochter ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen würde. Der in dem Vergleichsvorschlag genannte Zahlungsbetrag war der Höhe nach ziemlich identisch mit der Summe, die der Tochter bei genauer Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs zugestanden hätte. Der Vater nahm den Vergleichsvorschlag an und überwies seiner Tochter den geltend gemachten Betrag mit dem Verwendungszweck „Pflichtteil“. 

Das OLG Köln entschied, dass damit die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde. Das OLG Köln stellte hierbei darauf ab, dass es für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel ausreichend sein kann, dass ein bestimmter Betrag ernsthaft verlangt wird. Dass der Anwalt schrieb, er mache den Pflichtteilsanspruch nicht „formal“ geltend, sei hierbei unerheblich, denn ausreichend sei, ein „ernsthaftes Verlangen“ nach Auszahlung, wie das genau formuliert sei, sei zweitrangig.

Deshalb sollte man als Pflichtteilsberechtigter, bevor man an den Erben mit Ansprüchen herantritt, eine eventuelle Pflichtteilsstrafklausel im Testament genau prüfen, um sicher zu sein, dass dadurch nicht die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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