Wann liegt ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG vor? Anwalt für Drogenstrafrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Jeder kennt den Begriff Betäubungsmittel – jeder hat schon davon gehört. 

Wohl die große Mehrheit weiß, wenn Betäubungsmittel im Spiel sind, ist die Möglichkeit einer Strafbarkeit nicht weit.  

Doch wann liegt eigentlich ein vom Strafgesetz erfasstes Betäubungsmittel vor? 

Im allgemeinen Sprachgebrauch betiteln wir Betäubungsmittel meistens als „Drogen“. Doch der Begriff der Droge umfasst noch einiges mehr als nur Betäubungsmittel. Diese bilden jedoch den Kern des Drogenstrafrechts. 

Der Gesetzgeber hat genau definiert, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelten gem. § 1 BtMG alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I-III des BtMG aufgeführt werden.

Die Anlagen sind jeweils alphabetisch geordnet, sodass schnell nach konkreten Wirkstoffen oder auch umgangssprachlichen Bezeichnungen für einen konkreten Stoff gesucht werden kann. 

Bekannte vom Betäubungsmittelgesetz erfasste Betäubungsmittel sind u.a.:

  • Kokain 
  • Heroin
  • MDMA
  • Amphetamine 
  • Codein 
  • Cannabis und Cannabiole 
  • Opium
  • Morphine
  • u.U. Tilidin 

Zu beachten ist auch, dass bei einigen Betäubungsmitteln eine Strafbarkeit an eine Wirkstoffmenge gekoppelt ist.

Ein wenig Stoff für mich selbst – zählt das überhaupt? 

Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nennt das Gesetz oft den Begriff der (nicht) geringen Menge. Die Menge eines Betäubungsmittels ist für die Einschlägigkeit bestimmter Straftaten des BtMG / Drogenstrafrechts essentiell. Die Menge an Drogen kann außerdem die Strafhöhe beeinflussen sowie unter Umständen die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens eröffnen. 

Wann liegt eine geringe Menge Betäubungsmittel vor?

Für die Frage der geringen Menge an Drogen kommt es aber nicht auf das Gewicht, sondern die Menge des Wirkstoffes an. 

Eine landes- oder bundeseinheitliche Regelung, was genau eine geringe Menge ist, gibt es nicht. Eine Definition der geringen Menge kennt selbst das Gesetz nicht. Der Begriff wurde jedoch inzwischen durch die Rechtsprechung mit Leben gefüllt. 

Die Rechtsprechung nimmt eine geringe Menge bei einem nicht abhängigen Konsumenten bei einen Augenblicks- bzw. Tagesbedarf von bis zu drei Konsumeinheiten an.  Die Konsumeinheiten sind bei jedem Betäubungsmittel unterschiedlich. Eine Konsumeinheit ist die Menge eines konkreten Betäubungsmittels, die bei üblicher Konsumform zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlich und ausreichend ist. Dies richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt. 

Folgende Grenzwerte hat die Rechtsprechung erarbeitet:

Betäubungsmittel

Geringe (Wirkstoff-)Menge 

Nicht geringe Menge 

Amphetamin

150 mg (Base)

10 g Amphetaminbase

Cannabis

45 mg THC

7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin

30 mg (Heroinhydrochlorid)

1,5 g Heroinhydrochlorid

Kokain

99 mg (Kokainhydrochlroid)

5 g Kokainhydrochlorid

Methamphetamin

75 mg (Base)

5 g Methamphetaminbase

Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA):

jeweils 360 mg (Base)

Jeweils 30 g Base

Morphin

90 mg (Morphinhydrochlorid)

4,5 g Morphinhydrochlorid


In allen Bundesländern sind für die Staatsanwaltschaften Verwaltungsvorschriften erlassen, die ein Richtwert für die geringe Menge von Cannabis benennen. 

Für andere Betäubungsmittel haben einige Bundesländer ebenfalls Verwaltungsvorschriften mit Richtwerten für die Absehung von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft erlassen. Dazu zählen Hamburg mit Richtwerten für Kokain und Heroin sowie Nordrhein-Westfalen mit Kokain, Heroin und Amphetamin. 

Welche Auswirkungen hat es, wenn es sich um eine nur geringe Menge Drogen handelt?

Bei einer geringen Menge (z.B. § 29 Abs. 1, 2, 4 BtMG) kann insbesondere unter bestimmten Umständen entweder die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen (§ 31a Abs. 1 BtMG) oder das Gericht von einer Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 31a Abs. 2 BtMG).

Außerdem hat eine nicht geringe Menge Auswirkungen auf den Strafrahmen. Die Menge an Betäubungsmittel kann die angedrohte Strafe signifikant beeinflussen. 

Der Begriff der geringen und nicht geringen Menge ist nur schwer handzuhaben. Es empfiehlt sich die Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Die Strafandrohungen für Drogendelikte sind nicht zu unterschätzen.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt hat Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften und regionalen Grenzwerte und kann Ihnen so schnell und effektiv gegen Vorwürfe wegen eines Drogendelikts zur Seite stehen.

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