Welche Strafe droht für Drogenbestellung im Internet? Anwalt für Drogenstrafrecht

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Heutzutage ist es ein Leichtes, sich über das Internet Drogen zu verschaffen. Im Darknet ist es möglich, sich mit nur wenigen Klicks Drogen aller Art zu bestellen. Nutzer schätzen daran vor allem die Anonymität, handeln oft unter Decknamen und wiegen sich in Sicherheit. Nicht umsonst ist der Handel mit Betäubungsmittel die Nummer eins der Straftaten im Darknet. 


Wie macht man sich durch die Bestellung von Drogen im Internet strafbar?

Das Darknet ist kein rechtsfreier Raum. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit Betäubungsmitteln Handel treibt oder sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. 

Unter strafbarer Einfuhr von Drogen ist jegliches Verbringen von Drogen aus dem Ausland zu verstehen. Verbringen meint das Verschaffen der Betäubungsmittel über die Außengrenze. Dies kann durch jedes erdenkliche menschliche Einwirken erfolgen. Der Versand von Drogenlieferungen aufgrund von Bestellungen im Internet stellt ein Verbringen dar. 

Bei einer Drogenbestellung im Internet kann aber unter Umständen auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bejaht werden. Unter Drogenhandel wird der Kauf und der Verkauf von Drogen verstanden. Handel treibt derjenige, der eigennützig und mit dem Ziel Umsatz zu machen tätig wird. Handeltreiben setzt insbesondere nicht voraus, dass der Täter mehrmals tätig wird. Auch derjenige, der nur einmal tätig wird, kann sich des Handeltreibens schuldig machen. 

Daneben macht sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar, wer Betäubungsmittel besitzt. Besitz von Drogen ist gegeben, wenn sich die Betäubungsmittel in der Sachherrschaft des Täters befinden und dieser über entsprechendes Besitzbewusstsein und Besitzwillen verfügt.


Wann ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln „unerlaubt“ im Sinne des § 29 BtMG? 

Für die Frage der Erlaubnis kommt es auf das Recht des Begehungsorts an. Wenn dieser in Deutschland ist, bedarf es einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Wer im Ausland legal mit Betäubungsmitteln umgehen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen ausländischen Behörde. 


Was sind Betäubungsmittel im Sinne des § 29 BtMG? 

Betäubungsmittel sind die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Das sind jegliche Drogen wie zum Beispiel Kokain, Heroin, Amphetamine, Cannabis, Ecstasy. 


Welche Strafen drohen bei Bestellung von Drogen im Internet? 

§ 29 Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Menge der Drogen beeinflusst maßgeblich die Strafe. Wenn es sich bei den bestellten Drogen um „Betäubungsmittel in nicht geringer Menge“ handelt, sieht § 30 Abs. 1 BtMG bei der unerlaubten Einfuhr sogar eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. 

Die genaue Strafhöhe richtet sich daher insbesondere nach der Menge der Drogen. Aber auch andere Umstände sind für die Strafhöhe von Bedeutung. Wichtig ist auch, um was für Betäubungsmittel es sich handelt. So drohen beispielsweise bei Kokain gegebenenfalls härtere Strafen als bei Cannabis. Daneben werden die Motive der Tat, das Verhalten nach der Tat, das Vorleben des Täters – insbesondere bestehende Vorstrafen – sowie weitere Faktoren berücksichtigt. 


Drogenbestellung im Internet - Wann handelt es sich um „Betäubungsmittel in nicht geringer Menge“?

Die nicht geringe Menge ist ein zentraler Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts. Zur Bestimmung der nicht geringen Menge wird an die Wirkstoffmenge angeknüpft. Das Gewicht ist daher unerheblich. Welche Wirkstoffmenge erreicht sein muss, damit eine nicht geringe Menge gegeben ist, lässt sich nicht für alle Betäubungsmittel einheitlich festlegen. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise, Intensität und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel muss dies für jedes Betäubungsmittel gesondert bestimmt werden. 

Bei Cannabisprodukten hat der Bundesgerichtshof die Grenze bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) aufgestellt. Bei Amphetamin liegt die Grenze dagegen bei 10 g Amphetaminbase. Für Kokain hat er die Grenze bei 5 g Kokainhydrochlorid gezogen. Bei Heroin ist die nicht geringe Menge bereits bei 1,5 g Heroinhydrochlorid zu ziehen. 


Sind bei einer Drogenbestellung im Internet weitere Konsequenzen neben der Strafe zu befürchten?

Ja! Als Nebenfolge kann oftmals der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aufgrund der begangenen Straftat zu dem Schluss kommen, dass der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. 


Wie werden die Strafverfolgungsbehörden aufmerksam auf eine Drogenbestellung im Internet?

Lediglich ein Teil des Bestellvorgangs erfolgt anonym. Die Kontaktaufnahme zum Verkäufer sowie die Bezahlung ist in der Regel verschlüsselt. Die Lieferung der bestellten Drogen erfolgt jedoch üblicherweise auf dem Postweg. Am 12. Februar 2021 wurde eine Änderung des Postgesetzes beschlossen. Danach sind Postmitarbeiter verpflichtet, bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer Straftat in Bezug auf Betäubungsmittel unverzüglich die Behörden zu informieren. Je nach Verpackung der Drogen können aufgrund der Form oder des Geruchs solche Anhaltspunkte vorliegen. Kommt die Drogenbestellung aus dem Ausland, werden auffällige Sendungen oft bereits vom Zoll abgefangen. 

Zum Teil erlangt aber auch die Polizei durch eigene Ermittlungen Kenntnis von einer Drogenbestellung im Internet. Zum Teil gelingt es ihr, auf Handelsplattformen im Darknet einzudringen und Kundenlisten offenzulegen. 


Besteht bei Drogenbestellung im Internet die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens?

§ 31a BtMG sieht eine besondere Einstellungsmöglichkeiten für Betäubungsmittelstraftaten vor. Danach kann das Verfahren eingestellt werden, wenn sich nur eine geringe Menge an bestellten Betäubungsmitteln nachweisen lässt und diese erkennbar für den Eigenbedarf bestimmt ist. Die allgemeinen Einstellungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt. 

So kann das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Vergehen handelt. Das ist nur der Fall, wenn es sich um Betäubungsmittel in geringer Menge handelt. Die Einstellung kann dann gegen Auferlegung von Auflagen und Weisungen erfolgen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zudem darf die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen. Als Auflage kommt insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse in Betracht. 

Wenn es bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt, wird der Anwalt für Drogenstrafrecht die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn auf einer Sendung lediglich die Adresse des Beschuldigten angegeben ist, sich sonst aber keine weiteren Anhaltspunkte – wie zum Beispiel eine Geldüberweisung oder ein Chatverlauf – vorliegen. 


Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Drogenbestellung im Internet konfrontiert sein sollten, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung eines Falles zu achten ist. 

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