Wann macht es Sinn? Bei einem Rotlichtverstoß mit oder ohne Fahrverbot zum Verkehrsanwalt zu gehen?

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Als Fachanwältin für Verkehrsrecht erhalte ich sehr oft Fragen zum Thema Rotlichtverstoß und Fahrverbot. Deshalb möchte ich Ihnen gerne mitteilen, wie man sich beim Erhalt eines Polizeianhörungsbogens oder des Bußgeldbescheides beim Tatvorwurf „Rotlichtverstoß“ zu verhalten hat.

Bei einem Rotlichtverstoß kann es in der Regel nach dem Bußgeldkatalog folgende Konstellationen geben:

Tatbestand BußgeldPunkteFahrverbot
Rotlicht missachtet90 EUR1 
mit Gefährdung200 EUR21 Monat
mit Sachbeschädigung240 EUR21 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger als 1 Sekunde200 EUR21 Monat
mit Gefährdung320 EUR21 Monat
mit Sachbeschädigung360 EUR21 Monat

Es lohnt sich immer, von Anfang an, also wenn man den Anhörungsbogen von der Polizei erhält, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Denn ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kennt viele Wege, das Bußgeldverfahren alleine aus Verfahrensgründen zur Einstellung zu bringen.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich nicht, wenn man selber zum Tatvorwurf eine Stellungnahme abgibt, da man den Inhalt der Akte nicht kennt. Zudem ist das Verkehrsrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet. In jedem Fall gilt sowohl beim Bußgeldverfahren als auch beim Strafverfahren der Grundsatz: Schweigen ist Gold!

Es ist natürlich immer eine Kostenfrage, wenn man sich entscheidet, anwaltlich gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Wenn Sie verkehrsrechtschutzversichert sind, würde Ihre Rechtschutzversicherung die gesamten Kosten, also die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten übernehmen. Im Falle des Unterliegens müssen Sie nur die Geldbuße zahlen. Wenn das Bußgeldverfahren gegen Sie eingestellt ist, wird Ihre Rechtschutzversicherung die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zahlen. Unter bestimmten Bedingungen wird das Gericht auch Ihre Rechtsanwaltsgebühren auf die Staatskasse auferlegen.

Wenn der Bußgeldbescheid ein Fahrverbot vorsieht, hat man die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, die Bußgeldstelle bzw. das Gericht zu überzeugen, von dem Fahrverbot abzusehen, aber dafür die Geldbuße zu erhöhen. Des Weiteren kann man eine Ratenzahlung mit der Bußgeldstelle oder dem Gericht vereinbaren. Sie können folglich mit der Einlegung des Einspruches mitbestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Die Einlegung des Einspruches bewirkt, dass der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig wird. Das Fahrverbot beginnt aber auch erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Mit Einlegung des Einspruches zögern Sie folglich die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit auch die des Fahrverbotes hinaus. Wurde Ihnen dann auch noch die sog. Vier-Monats-Frist gewährt, dann können Sie mit etwas Glück den Eintritt der Rechtskraft über mehrere Monate hinauszögern. Die Vier-Monats-Frist wird sog. „Ersttätern“ eingeräumt. Es ist auf dem Bußgeldbescheid vermerkt, ob die Frist eingeräumt wird oder nicht. Wird die Vier-Monats-Frist gewährt, dann kann der Betroffene selbst entscheiden, wann er innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides seinen Führerschein abgeben möchte. Angenommen ein Bußgeldbescheid wird am 01.02. rechtskräftig, dann kann der Betroffene bei Gewährung der Vier-Monats-Frist entscheiden, wann er den Führerschein abgeben will und damit das Fahrverbot antreten möchte. Spätestens aber bis zum 01.06. muss er das Fahrverbot angetreten haben.

Da aber mit Einlegung des Einspruches der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert werden kann, kann der Betroffene manchmal die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit den Antritt des Fahrverbotes über mehrere Monate nach hinten verschieben.
In Bußgeldsachen kann der Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit innerhalb eines Rahmens festsetzen. Bei durchschnittlichen Fällen wird dabei stets die Regelgebühr anzusetzen sein. Die Regelgebühr kann je nach Bedeutung für den Mandanten, Arbeitsumfang, rechtlicher Schwierigkeit und Einkommen des Mandanten nach oben oder unten von der Regelgebühr abweichen. Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe des ausgeurteilten Bußgelds.

Sie können mir gerne den Anhörungsbogen und die – auf unserer Homepage online gestellte – Vollmacht sowie unseren Mandatsbogen ausgefüllt und unterzeichnet zurückübersenden. Wir werden unverzüglich die amtliche Ermittlungsakte holen und sobald wie möglich mit Ihnen die Erfolgsaussichten und unsere Vorgehensweise gegen den Bußgeldbescheid umfassend besprechen. Wir werden dann unsere Rechtsanwaltsgebühren und die Verfahrenskosten mit Ihrer Rechtschutzversicherung abrechnen und im Falle eines Freispruchs hat die Staatskasse diese zu tragen.

Fazit:

Eine Verkehrsrechtschutzversicherung würde Ihnen nicht nur bei einem Bußgeldbescheid sondern auch im Falle eines Verkehrsunfalls oder bei Problemen mit dem Kaufvertrag über ein Fahrzeug sehr viel nutzen.

Falls Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, bitte ich, sich sofort an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Denn der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides eingelegt werden.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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