Fahrverbot

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Die Bußgeldkatalogverordnung sieht eine Reihe von Verkehrsverstößen vor, bei denen ein Fahrverbot verhängt werden kann. Dieser Beitrag soll seinen Überblick über die wichtigsten Tatbestände geben, bei welchen Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot vorgesehen ist.

Regelfahrverbote laut Bußgeldkatalog

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Für Pkw- und Motorradfahrer ist ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts ein Fahrverbot vorgesehen.

Für Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse mit Fahrgästen droht bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts das Fahrverbot.

Lkw Fahrer und Fahrer von Omnibussen müssen ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts und 31 km/h außerorts den Führerschein für einen Monat abgeben.

Fahrverbot bei Abstandsverstoß

Ab einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h droht ein Fahrverbot, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 3/10 des halben Tachowertes beträgt.

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Generell gilt bei einer Rotlichtphase von mehr als eine Sekunde ein einmonatiges Fahrverbot.

Dauerte die Rotlichtphase weniger als ein Sekunde an, muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder wenn es zum Unfall gekommen ist.

Fahrverbot bei Alkohol

Bei Überschreitung der 0,5-Promillegrenze gilt für Ersttäter ein einmonatiges Fahrverbot. Wiederholungstäter müssen den Führerschein für 3 Monate abgeben.

Fahrverbot bei Drogen

Wird ein Kfz unter der Wirkung berauschender Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG geführt, enthält der Bußgeldbescheid – wie bei Fahrten unter Alkoholeinfluss – ebenfalls ein Fahrverbot.

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Neben diesen sogenannten Regelfahrverboten kommt ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung in Betracht. Dieses Fahrverbot wird verhängt, wenn ein Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal um jeweils 26 km/h überschreitet. Die Jahresfrist wird dabei nicht ab dem ersten Verstoß (Tattag) gerechnet, sondern beginnt erst zu laufen, wenn über diesen ersten Verstoß eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde.

Fahrverbot wegen Voreintragungen

Häufig kommt es auch vor, dass im Bußgeldbescheid wegen der Anzahl der Voreintragungen im Fahreignungsregister ein Fahrverbot verhängt wird. Gerade dieses Fahrverbot führt häufig zu Überraschungen bei dem Betroffenen, da laut Bußgeldkatalog nicht mit einem Fahrverbot hätte gerechnet werden müssen.

Vor allem in solchen Fällen bestehen erhebliche Erfolgsaussichten, mit Hilfe einer guten anwaltlichen Vertretung das Fahrverbot zu umgehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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