Wann muss ich eine ErbSt-Erklärung abgeben?
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Nicht nur, dass man sich im Erbfall mit den anderen Erben beschäftigen muss. Auch das Finanzamt steht beim Anfall der Erbschaft schnell auf der Matte. Eine Frage, die Mandanten im Erbfall häufig stellen, lautet: „Muss ich eigentlich eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben?“. Je nachdem, was man unter der „Erbschaftsteuererklärung“ versteht, kann man die Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten: man muss nämlich bei der Erbschaftsteuer die Anzeigepflicht und die Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt unterscheiden.
Im Erbschaftsteuerrecht besteht keine generelle Steuererklärungspflicht.
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist allerdings jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Erklärungspflicht
Eine Erbschaftsteuererklärung für den Anfall der Erbschaft muss der Erbe bzw. die Erben nach § 31 Abs. 1 ErbStG beim Finanzamt, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist, nur abgeben, wenn sie hierzu von der Finanzbehörde ausdrücklich aufgefordert wurden.
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht trifft jeglichen Erwerber, also neben dem Erben auch den Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten. Sie soll dem Finanzamt nur einen ersten „Überblick“ bezogen auf den Erbanfall verschaffen. Nach Eingehen der Anzeige fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung an, welche dem Finanzamt die tatsächliche Basis für die genaue Ermittlung/Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll.
Entfallen der Anzeigepflicht
Einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG bedarf es nicht, wenn das Finanzamt (z.B. durch einen Erbschein) ohnehin in der Lage ist, den erbschaftsteuerbaren Vorgang zu prüfen.
Die Anzeigepflicht entfällt für den oder die Erben zudem in vielen Fällen auch dann, wenn der Anfall der Erbschaft auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers der Erbschaft zum Erblassers unzweifelhaft ergibt, und die Verfügung von Todes wegen von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffnet worden ist (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
Gehören zum Erwerb
- Grundbesitz,
- Anteile an Kapitalgesellschaften,
- Betriebsvermögen
und fallen diese Vermögensgegenstände nicht unter die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, oder
- umfasst der Erwerb Auslandsvermögen (§ 30 Abs. 3 ErbStG),
so besteht ungeachtet sonstiger Anzeigepflichten insoweit eine zusätzliche besondere Anzeigepflicht des Erben oder sonst durch die Erbschaft Begünstigten.
Gefahr der Steuerhinterziehung?
Das Unterlassen der besonderen Anzeige führt weder zu einer Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 377 AO noch zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), solange der Erbe von einer Anzeige der Erbangelegenheit durch die damit befassten Gerichte, Behörden, Beamten und Notare ausgehen durfte. Solange darf der Erbe zunächst die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung abwarten.
Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung allerdings nach einer Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachkommt, kann nach § 152 Abs. 10 AO ein Verspätungszuschlag bis zu 25.000,– EUR festgesetzt werden, der aber nicht über zehn Prozent der festgesetzten Steuer hinausgehen darf.
Fazit
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist erst nach Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.
In vielen Fällen entfällt sogar die Anzeigepflicht eines Erwerbs von Todes wegen, weil die letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht oder dem Notar eröffnet worden ist.
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