Wann verjährt beim Zugewinnausgleich der Auskunftsanspruch?

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Zugewinnausgleichsansprüche verjähren binnen drei Jahren ab rechtskräftiger Scheidung. Damit ein Ehegatte überprüfen kann, ob und wenn ja, in welcher Höhe ihm gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zusteht, benötigt er Informationen über das Vermögen des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte ist deshalb verpflichtet, auf Verlangen dem anderen Ehegatten Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags zu erteilen, § 1379 BGB.

1. Entscheidung des BGH vom 31.1.2018 – XII ZB 175/17

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB nicht eigenständig verjährt, sondern zusammen mit dem Zugewinnausgleichsanspruch. Wird die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt, führt dies gleichermaßen zu einer Verjährungshemmung hinsichtlich der Auskunftsansprüche.

2. Verjährungsunterbrechung nur durch den Stufenantrag

Erteilt der andere Ehegatte außergerichtlich nicht freiwillig die geforderte Auskunft, so muss die Auskunftserteilung gerichtlich geltend gemacht werden. Zur Verfolgung dieses Anspruchs sollte jedoch kein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden, da der reine Auskunftsantrag die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB nicht unterbricht. Eine Verjährungsunterbrechung ist nur durch die Einreichung eines Stufenantrags möglich. Deshalb sollte ein Stufenantrag gestellt werden. In der ersten Stufe wird die Auskunft begehrt und in der zweiten Stufe wird der Zahlbetrag beziffert, der sich aufgrund der Auskunftserteilung in der ersten Stufe rechnerisch ergibt.

Sollten Sie beabsichtigen, Zugewinnausgleichsansprüche zu verfolgen, oder sind Sie einem derartigen Anspruch ausgesetzt, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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