Wann wird eine Ehe nicht geschieden?

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1. Normalfall

Üblicherweise wird eine Ehe geschieden, wenn die Ehescheidung durch einen der Ehegatten oder beide Ehegatten beantragt wird und die Ehe gescheitert ist,           §§ 1564 S. 1, 3, 1565 I 1 BGB.

Gescheitert ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 I 2 BGB.


2. Ausnahme


Gem. § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Bei § 1568 handelt es sich um eine Härteklausel.             

Damit § 1568 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anwendung kommt, müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nach objektiver Betrachtung eine Ausnahmesituation rechtfertigen, wobei gefordert wird, dass die schwere Härte durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder zumindest mitverursacht werden muss. Nicht ausreichend ist, dass sich die verursachte Härte allein durch das Scheitern der Ehe ergibt. Die Härte muss sich aus Umständen ergeben, die nach objektiver Beurteilung eben außergewöhnlich sind, wobei dies nicht nur nicht materielle Umstände sein können, sondern auch wirtschaftliche Umstände.

Der Härtefall kann darin bestehen, dass die Ehedauer sehr lange war, bei einem vorgerückten Alter des Betroffenen Ehegatten, bei Vorliegen einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit usw. Ist ein Ehegatte bereits erkrankt und ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Scheidung aufgrund seines Zustands Nachteile erleidet, ist es für die Anwendung der Härteklausel nicht ausreichend, dass körperliche und seelische Beeinträchtigungen nur zu befürchten sind.

Nach dem Gesetz hat ein Ehegatte, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung auch dann hinzunehmen, wenn dieser Ehegatte meint, er könne sich in der Zukunft mit der Scheidung nicht abfinden.

Die Belange des Antragstellers sind in die Abwägung mit einzubeziehen, ob die Härteklausel des § 1568 BGB zur Anwendung kommt. Es ist darauf abzustellen, für welchen Ehegatten die Härte, geschieden oder nicht geschieden zu werden, überwiegt, so zum Beispiel wenn beide Ehegatten lebensbedrohlich erkrankt sind.

Ob die Härteklausel des § 1568 BGB dazu führt, dass eine Ehe nicht geschieden wird hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Beispiele aus der Rechtsprechung können nicht verallgemeinert werden.


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