Wann, wo, wie, was? Was ich bei einer Scheidung wissen muss!

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Wann kann ich mich scheiden lassen?

Sie können sich nach dem Gesetz scheiden lassen, wenn die Ehe gescheitert ist. Gescheitert? Was heißt das?

Es gilt das sog. Zerrüttungsprinzip. Das besagt, dass eine Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Um das Scheitern der Ehe nachzuweisen, orientiert man sich am Trennungsjahr.

Das Trennungsjahr beginnt in jedem Fall, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Eine Trennung kann aber auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Dann ist aber die Trennung der Lebensbereiche notwendig. Man spricht dann von der Trennung von „Tisch und Bett“. Eine gemeinsame Lebensführung darf nicht mehr stattfinden.

Leben die Ehepartner ein Jahr getrennt, so vermutet das Gericht, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Sollte keine Einigkeit zwischen den Ehepartner bestehen und z. B. ein Ehepartner dem Trennungszeitpunkt nicht zustimmen, weil er meint, dass die Trennung erst später stattgefunden hat, dann muss das Gericht selbst positiv feststellen, dass die Ehe gescheitert ist und das Trennungsjahr zum Scheidungstermin abgelaufen ist.

Wenn die Ehepartner bereits drei Jahre getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Dann ist irrelevant, ob ein Ehepartner an der Ehe noch festhalten möchte oder nicht.

Keine Rolle spielt übrigens, warum die Situation, die zum Scheitern der Ehe bzw. zur Trennung führte, vorliegt – also die Frage, wer dafür verantwortlich ist.

Als Ausnahmefälle gibt es noch die Härtefallscheidungen, die aber nur in besonderen Situationen in Betracht kommen. In solchen Fällen kann eine Scheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Dann müssen aber gewichtige Gründe vorliegen, die in der Person eines Ehegatten liegen und dem anderen das Festhalten an der Ehe nicht mehr zumuten lässt. Ein solcher Fall wäre z. B. gegeben, wenn der Ehepartner in der Ehe misshandelt wird.

Wo muss die Scheidung eingereicht werden?

Die Scheidung wird grundsätzlich beim Familiengericht eingereicht.

Welches Familiengericht zuständig ist, regelt das Gesetz.

Bei kinderlosen Ehepartnern ist das Familiengericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes zuständig, wenn bei der Einreichung des Scheidungsantrages mindestens ein Ehepartner in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sonst das Gericht zuständig, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wichtig ist außerdem, dass bei einem Scheidungsverfahren die Pflicht besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Wie muss die Scheidung eingereicht werden?

Die Scheidung beantragen kann grundsätzlich jeder Ehepartner. Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Dieser verfahrenseinleitende Scheidungsantrag muss grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Der Ehepartner, der die Scheidung nicht eingereicht hat, kann selbst entscheiden, ob er sich selbst auch einen Rechtsanwalt nimmt oder ob er der Scheidung nur zustimmt (einen eigenen Scheidungsantrag kann er – ohne Rechtsanwalt- nicht stellen).

Grundsätzlich ist es möglich, dass nur einer der Ehepartner von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Die Ehepartner können sich auch darauf einigen, dass nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und die Ehepartner sich die Kosten teilen. Aber Achtung: Es besteht der Irrglaube, dass es sich dann um einen gemeinsamen Rechtsanwalt der Ehepartner handelt. Das ist absolut falsch. Der Rechtsanwalt darf niemals widerstreitende Interesse vertreten, solche liegen bei Ehepartnern aber vor. Deshalb kann der Rechtsanwalt niemals Ehemann und Ehefrau vertreten. Der Rechtsanwalt ist nur seinem Auftraggeber verpflichtet, nicht dem anderen Ehepartner.

Was passiert, nachdem der Scheidungsantrag gestellt worden ist?

Nachdem die Scheidung beantragt und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Dieser kann dann – wie oben bereits angedeutet – sich entweder selbst eines Rechtsanwaltes bedienen und ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder ohne Rechtsanwalt der Scheidung zustimmen.

Parallel sendet das Gericht den Ehepartnern jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der zugleich mit der Ehescheidung geregelt wird.

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben.

Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Ehe kürzer als drei Jahre oder Ausschluss in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung) findet der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen statt.

Im Scheidungsverfahren können noch weitere sog. Folgesachen geregelt werden bzw. in das Scheidungsverfahren mit eingebracht werden.

Grundsätzlich meint das Unterhaltsfragen (Ehegattenunterhalt wie auch Kindesunterhalt), sorgerechtliche Fragen, Zugewinnausgleichsansprüche, Klärungen über den Hausrat oder über die eheliche Wohnung und ggf. sogar Miteigentum an Häusern.

Hier empfehle ich dringend, sich im Vorfeld beraten zu lassen und ggf. diese Punkte in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu klären.

Im gerichtlich anberaumten Scheidungstermin, zu dem grundsätzlich beide Ehepartner persönlich zu erscheinen haben, werden die Ehepartner noch einmal angehört. Meistens – soweit es keine strittigen Punkte zwischen den Ehepartnern gibt – dauert der Scheidungstermin höchstens 10 Minuten.

Der Termin endet mit dem Scheidungsbeschluss. Die Ehe ist dann einen Monat nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig, d. h. die Ehepartner sind dann geschieden. Wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind, ist es möglich, auf Rechtsmittel zu verzichten, sodass die Ehe mit Verkündung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig geschieden ist.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich und nehmen Sie die Möglichkeit einer kostengünstigen Erstberatung wahr. Es lohnt sich immer, sich über seine Rechte und Möglichkeiten zu informieren. Ich freue mich auf Sie.


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