Warner Bros. Entertainment GmbH verfolgt illegales Tauschbörsenangebot bzgl. Mad Max Fury Road

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Illegales Tauschbörsenangebot über Internetanschluss: Warner Bros. Entertainment GmbH lässt Abmahnung bei Filesharing an Film „Mad Max - Fury Road” aussprechen.

Im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH, welche die Verwertungsrechte an dem Spielfilm „Mad Max - Fury Road” innehat, werden von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vermehrt Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an diesem Spielfilm ausgesprochen.
Rechtswidrige Verhaltensweisen an urheberrechtlich geschützten Filmwerken im Internet werden seit Jahren im Auftrag unterschiedlichster Rechteinhabern ermittelt und verfolgt. So lässt aktuell die Warner Bros. Entertainment GmbH Urheberrechtsverstöße im Internet verfolgen.
Verletzungen der Urheberrechte an dem Film „Mad Max - Fury Road” sind Gegenstand im vorliegenden Fall. Der in U.S.A. produzierte Film „Mad Max - Fury Road" ist der vierte Teil der weltweit erfolgreichen Endzeitfilmreihe des Top-Regisseurs George Miller. Inhaltlich befasst sich der Film, der lange in der Entwicklungshölle Hollywoods feststecke, mit dem Einzelkämpfer Max und der Anführerin einer Bande Ex-Sklavinnen Furiosa, die vereint dem postapokalypischen Wüstenland und seinem Warlord Imooretan Joe entkommen wollen .

Was wird dem Empfänger der Abmahnung „Mad Max - Fury Road” vorgeworfen?

Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - so heißt es in der Überschrift der Abmahnung. Was hat es damit auf sich? Zum 14. Mai 2015 ist das Filmwerk „Mad Max - Fury Road” für das Kino in Deutschland veröffentlicht worden. In verschiedenen Netzwerken im Internet mehren sich dessen ungeachtet illegale Vervielfältigungen des Films „Mad Max - Fury Road”. Ausweislich der Abmahnung „Mad Max - Fury Road” der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte geht es der Warner Bros. Entertainment GmbH darum, die rechtswidrige Verbreitung ihres Films einzugrenzen. Dem Empfänger wird laut Abmahnung „Mad Max - Fury Road” vorgehalten, den Film „Mad Max - Fury Road” über das Internet in so genannten Peer to Peer Tauschbörsen zum Download angeboten zu haben, in einem Zeitraum, in welchem sich der Film in seiner ertragreichen Verwertungsphase befand.
Gegen die urheberrechtlich geschützten Rechte der Warner Bros. Entertainment GmbH wird durch eben diese unentgeltlichen und ungenehmigten Downloadangebote verstoßen. Die Warner Bros. Entertainment GmbH hält die Verwertungsrechte für das deutsche Verwertungsgebiet und kann somit darüber befinden, wie eine Verwertung auszusehen hat. Im Augenblick erfährt der Film - wie erörtert - seine Auswertung u.a. im Kino. Insoweit wirken sich die aktuellen Angebote zum unentgeltlichen Download des Films „Mad Max - Fury Road”, welche sich in den Internet Tauschbörsen nach wie vor einer regen Nachfrage erfreuen, negativ gegenüber den Verwertungsbemühungen der Warner Bros. Entertainment GmbH aus und haben eine Minderung des Umsatzes als Resultat.
Die Warner Bros. Entertainment GmbH versucht derzeit dieser unerlaubten Nutzung des Films „Mad Max - Fury Road” entgegenzuwirken, indem sie entsprechende Rechtsverletzungen ihrer Verwertungsrechte im Internet durch die Ermittlungsunternehmen feststellen lässt. Das mit der Ermittlung beauftragte Unternehmen, das sich mit der Netzwerkanalyse befasst, führt nach dem Protokollieren einer Rechtsverletzungshandlung, welche in einer Peer to Peer Tauschbörse erfolgte, die Ermittlungserkenntnisse der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte zur zivilrechtlichen Verfolgung zu. Die von den im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälten offerierten Dienstleistungen werden wiederholt von Unternehmen aus dem Bereich der Medienindustrie genutzt. Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen an Filmwerken, welche zu ihrem Rechtskatalogbestand zählen, liess auch die Warner Bros. Entertainment GmbH bereits in der Vergangenheit aussprechen. Zumeist sind Urheberrechtsverletzungen, die in sogenannten Internet-Tauschbörsen erfolgen, das Ziel der Verfolgungsbemühungen der Rechtsanwaltskanzlei, welche von der Rechteinhaberin beauftragt wurde.

Das Ermittlungsverfahren als Grundlage der Abmahnung „Mad Max - Fury Road”

Bei Internet Tauschbörsen - wie beispielsweise Bittorrent, eDonkey oder Gnutella – handelt es sich um dezentrale Netzwerke, deren Nutzer als „Datenverteiler” tätig sind. Ein Film - wie z.B. „Mad Max - Fury Road” - welcher dem Rechtskatalogbestand der Warner Bros. Entertainment zuzurechnen ist, der über eine Filesharing Tauschbörse geladen wird, wird somit zugleich auch sämtlichen aktiven Teilnehmern der Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt. Möglich wird dies durch die auch „Filesharing Client” genannte Tauschbörsen Software, welche auch unter den folgenden Bezeichnungen geläufig ist: eMule, Bearshare, Vuze, LimeWire, Gtk-Gnutella, Phex, Shareaza, Sharelin oder Kazaa. Ein Spielfilm wird während seines Downloads aus einem P2P Netzwerk von dem Tauschbörsennutzer, welcher diesen Film bezieht, zeitgleich den anderen Nutzern dieser Tauschbörse ebenfalls zum Download angeboten. Hier liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn kein entsprechendes Recht zu dieser Verwertung gegeben ist, denn rechtlich gesehen wird bei diesem „Tauschvorgang” das urheberrechtlich geschützten Werkes i. S. d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Das in Deutschland maßgebliche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) greift, sobald ein Spielfilm bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist oder aber in der Bundesrepublik verbreitet wird. Hiernach kann der Verletzte die Person, welche das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt hat, auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei einer existierenden Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine solche vorsätzlich oder fahrlässig ausgeführte Handlung verpflichtet, so sieht es das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zudem vor, zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens.
Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz sowie auf Unterlassung werden bei einer Verletzung der Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Filmwerk „Mad Max - Fury Road” von der mit der Abmahnung betrauten Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte stellvertretend und in Vollmacht der Warner Bros. Entertainment GmbH gestellt. Diese Ansprüche werden an den Inhaber des Internetanschlusses herangetragen, dessen Internetanschluss zur Zeit der Rechtsverletzung in den Ermittlungsbögen erfasst wurde.
Kurz dargestellt, sieht das Vorgehen hierbei wie folgt aus. Im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH werden zunächst in den Filesharing Netzwerken Ermittlungen bezüglich der Rechtsverletzungen aufgenommen, um die gesetzwidrige Verbreitung des entsprechenden Filmwerks, welche durch das unautorisierte Anbieten desselben erfolgt, einzugrenzen. Nach der erfolgreichen Ermittlung der IP Adresse eines Internetanschlusses, über den der Rechtsverstoß begangen wurde, wird durch die von der Warner Bros. Entertainment GmbH bevollmächtigten Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren an das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, welches über die besagte IP Adresse zur Zeit der Rechtsverletzung verfügte, eingeleitet. Kenntniserlangung über die Daten des Internetanschlussinhabers, über dessen Internetanschluss der Verstoß verübt wurde, ist Ziel des Auskunftsantrages. Ein Gerichtsbeschluss ist für die Auskunft gegen den Internetserviceprovider von Nöten. Sind der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte die Daten des Anschlussinhabers, der in den Ermittlungsbögen im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß an dem Film „Mad Max - Fury Road” erfasst worden ist, bekannt, spricht die Rechtsanwaltskanzlei auftragsgetreu die Abmahnung aus.
Einer Abmahnung wird in der Regel ein Ermittlungsprotokoll beigefügt. Bei der in dem Ermittlungsprotokoll angegebenen IP-Adresse handelt es sich meist um eine dynamisch vergebene Adresse, sodass der Abgemahnte kaum die Möglichkeit hat, die eigene IP-Adresse nachzuprüfen. Denn die dynamisch zugewiesene Adresse verändert sich mit der Wiedereinwahl des Modems ins Internet, so dass sie Ziffern der IP-Adresse nicht gleich bleiben. Ein Vertrag über die Vergabe einer statischen IP Adresse wird in der Regel gegen einen Aufpreis geschlossen und wird von Firmen bevorzugt gewählt. Durch die Verwendung einer dynamisch vergebenen IP-Adresse hat der Endverbraucher keinen Vor- oder Nachteil, auch wenn der Internetnutzer die Angaben zur IP-Adresse in dem Ermittlungsprotokoll der Abmahnung nur schwer nachprüfen kann.
Um einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme eines Internetanschlussinhabers vorzubeugen, wird von den Ermittlern grundsätzlich ein Screenshot des ermittelten Vorgangs gefertigt. Auch wird die Software einer regelmäßigen Wartung unterzogen. Die Ermittler legen die im Ermittlungsdatensatz aufgeführten Daten (u.a. IP Adresse, Datum, Uhrzeit, Dateiname, Filehashwert) einem Landgericht unter der Antragsstellung vor, dass dieses dem Telekommunikationsdienstleister dazu berechtigen möge, die Daten des Anschlussinhabers, dessen IP Adresse zum Zeitpunkt der Tat festgehalten wurde, an die bevollmächtigten Anwälte zu übermitteln. Dies erfolgt sobald eine Gestattungsanordnung vom Gericht verfügt worden ist. Der Dienstleister verfügt über Datensätze, welche Informationen beinhalten, die der Dienstleister z.B. zur Entgeltabrechnung oder zur Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erhebt. Beim Provider werden die Daten des Internetnutzers im Regelfall zwischen 7 und 10 Tagen gespeichert. Die beauftragten Anwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte stellen deshalb regelmäßig auch einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbeschlusses. Dieser Antrag soll gewährleisten, dass die betreffenden Daten für den Zeitraum gesichert werden, bis dem Antrag auf Auskunftserteilung entsprochen wird.

Inhalt der Abmahnung „Mad Max - Fury Road”

Wie dargelegt, werden im Anschluss an die Preisgabe der begehrten Verkehrsdaten an die bevollmächtigen Rechtsanwälte der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte die Ansprüche der Rechteinhaberin gegenüber dem ermittelten Rechtsverletzer im Wege einer Abmahnung angemeldet. Die Abmahnung ist das der Rechteinhaberin nach § 97a UrhG obliegende Rechtsinstitut. Dabei verfolgt die die Abmahnung das Ziel, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH als Verletzte dem Rechtsverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, Gelegenheit geben soll, den Streit über die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Immer dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, sieht § 97a UrhG vor, dass der Verletzte auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen kann.
Demgemäß sprechen die beauftragten Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Abmahnung aus und fordern den Abgemahnten dazu auf, einerseits das abgemahnte Verhalten zu unterlassen und andererseits Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Es ist nicht ratsam, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Viele Gerichte werten dies als abstraktes Schuldanerkenntnis. Wird gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen, sieht ein hinreichendes Unterlassungsversprechen gemäß dem § 97a UrhG die Entrichtung einer angemessenen Vertragsstrafe vor. Die Höhe dieser Strafe kann in der Unterlassungserklärung so ausgestaltet werden, dass diese von der Warner Bros. Entertainment GmbH bestimmt wird. Das zuständige Gericht kann diese im Streitfall allerdings überprüfen. Um die Ansprüche der Warner Bros. Entertainment GmbH, welche in der Abmahnung der betrauten Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte aufgeführt werden, abzugelten, wird die gütliche außergerichtliche Beilegung unter einer Zahlung von 815 EUR angetragen.
In der Abmahnung ist angeführt, dass sich der Schadensersatz wegen der Verletzung im Hinblick auf die Rechte an dem Film „Mad Max - Fury Road” nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Getreu § 97 UrhG gilt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt und diese Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Demgegenüber sieht die zugrundeliegende Abmahnung eine Bemessung nach der Lizenzanalogie vor. Auch diese Möglichkeit sieht § 97 UrhG vor. Hier wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts an dem Film Mad Max - Fury Road seitens der Warner Bros. Entertainment GmbH eingeholt hätte.

Illegales Tauschbörsenangebot bzgl. „Mad Max - Fury Road” auch über Ihren Internetanschluss?

Der Abgemahnte sollte in jedem Fall die mit der Abmahnung im Hinblick auf einen Rechtsverstoß an dem Filmwerk „Mad Max - Fury Road” gesetzten Fristen beachten. Ein Ignorieren der Abmahnung, die im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aufgrund des Verstoßes an dem Film „Mad Max - Fury Road” ausgesprochen wird, kann sich im Nachhinein als äußerst zeit- und kostenträchtiger Nachteil erweisen.
In jedem Falle sollte eine fundierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Begebenheiten und den Pflichten, die im Zusammenhang mit der Abmahnung der Verletzung der Verwertungsrechte im Hinblick auf den Film „Mad Max - Fury Road” bestehen, erfolgen.
Die in der Abmahnung dargelegten Ansprüche der Warner Bros. Entertainment GmbH sollten - ungeachtet der tatsächlichen Begebenheiten - nicht pauschal als gegenstandslos abgetan werden; schließlich geht es um ein Vorbringen im Hinblick auf ein ernstzunehmendes urheberrechtliches Vergehen. Wer als Abgemahnter eine sachgerechte Einzelfallbetrachtung erwünscht, sollte sich an einen mit Filesharing-Fällen vertrauten Anwalt wenden. Weil eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung in Urheberrechtsauseinandersetzungen mit Filesharinghintergrund regelmäßig nicht vom Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung umfasst sind, ist ein Abgemahnter gut beraten, sich vor der Betrauung eines Anwaltes nach den Kosten für eine Beratung und/oder Vertretung erkundigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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