Was bedeutet die Indexierung des Anfangsvermögens beim Zugewinnausgleich?

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1. Anfangsvermögen und Endvermögen

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, versteht man unter Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 I BGB. Im Regelfall ist Tag des Eintritts des Güterstandes der Tag der standesamtlichen Eheschließung.

Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen zum Stichtag Anfangsvermögen mit dem Vermögen zum Stichtag Endvermögen verglichen und daraus der Zugewinn berechnet.


2. Berücksichtigung der Inflation

Das Anfangsvermögen kann man jedoch nur dann mit dem Endvermögen vergleichen, wenn die Inflation/der Kaufkraftschwund berücksichtigt wird. Je weiter der Stichtag Anfangsvermögen und der Stichtag Endvermögen auseinanderliegen, in der Regel also je länger die Ehe gedauert hat, umso weniger kann man Anfangsvermögen und Endvermögen durch die fortschreitende Geldentwertung direkt miteinander vergleichen. Das wäre ansonsten so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleichen wollte.

Deshalb ist es erforderlich, dass das Anfangsvermögen unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnet, also indexiert wird. Erst durch die Indexierung werden das Anfangs- und Endvermögen miteinander vergleichbar.

Gerade in diesen Tagen ist die öffentliche Diskussion um die rasant steigende Inflationsrate in Deutschland mehr denn je aktuell. Jeder Verbraucher merkt die gestiegenen Preise bei Heizöl und Benzin sowie Lebensmitteln und sonstigen Lebenshaltungskosten.

Die Indexumrechnung erfolgt nach einer feststehenden Formel mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob zum Stichtag Anfangsvermögen noch die D-Mark galt oder bereits der Euro eingeführt war. Vermögenswerte in DM werden zur besseren Vergleichbarkeit in Euro umgerechnet.

Befindet sich zu berücksichtigendes Vermögen im Ausland, ist für die Bewertung dieses Vermögens der Kaufkraftschwund im betreffenden Ausland entscheidend.


3. Indexierung negativem Anfangsvermögens

Hatte ein Ehegatte zum Stichtag des Anfangsvermögens, in der Regel bei der standesamtlichen Hochzeit, kein positives Vermögen, sondern nur Schulden, oder überstiegen die Schulden das positive Vermögen, liegt negatives Anfangsvermögen vor.

Ein negatives Anfangsvermögen muss ebenfalls indexiert werden, da sich der inflationsbedingte Kaufkraftschwund auch auf die Schulden auswirkt. Hier gilt die gleiche Umrechnungsformel wie bei positivem Vermögen (Aktiva).


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