Was bedeutet die "Schlüsselgewalt"?

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Im Normalfall haftet ein Ehegatte nicht für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.

1. Ausnahmen

Eine Haftung beider Ehegatten, und damit eine Ausnahme von der obigen Regel, kann es dann zum Beispiel geben, wenn ein Ehegatte sich verpflichtet hat für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten zu haften oder beide Ehegatten zum Beispiel gemeinsam einen Kreditvertrag abgeschlossen haben.

Eine weitere Ausnahme liegt vor bei sogenannten „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so werden aus solchen Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie automatisch beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, auch wenn nur ein Ehegatte das Geschäft abschließt, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, § 1357 BGB. Dies ist die sogenannte „Schlüsselgewalt“. 

2. Begriff der Schlüsselgewalt

Durch die sogenannte Schlüsselgewalt soll vor allem der haushaltsführende Ehegatte in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben mit der nötigen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit Dritten gegenüber zu erfüllen. Bei allen alltäglichen Geschäften, insbesondere zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie, also zum Beispiel Einkauf im Supermarkt, Nachbestellung des Heizöls, insbesondere bei Geschäften mit Bezug zu familiären Konsumgeschäften, darf ein Ehegatte alleine, ohne vorherige Absprache mit dem anderen Ehegatten das Geschäft abschließen, der andere Ehegatte wird jedoch aus diesem Rechtsgeschäft mitberechtigt und mitverpflichtet. Andernfalls könnte der Alltag oftmals gar nicht bewältigt werden. Man stelle sich nur vor, jeder Ehegatte müsste mit dem anderen Ehegatten erst eine mehr oder weniger langwierige Diskussion darüber führen, ob ein Ehegatte jetzt beim Bäcker ein Brot einkaufen darf oder nicht. Das Geschäft muss der angemessenen Bedarfsdeckung der Familie dienen, wobei der Abschluss eines Geschäfts als angemessen angesehen wird, wenn angesichts des Umfangs und der mangelnden Dringlichkeit eine vorherige Verständigung der Ehegatten untereinander im konkreten Fall nicht notwendig erscheint und in der Regel auch in anderen Beziehungen nicht stattfindet. Das Rechtsgeschäft muss aber dem tatsächlichen familiären Lebensbedarf dienen.

Nicht dem familiären Lebensbedarf dient das Geschäft, wenn es ausschließlich im Interesse eines Ehegatten liegt, zum Beispiel nur dessen Hobbys dient oder auch bei Geschäften zu Kapitalanlage und Vermögensbildung oder bei Abschluss eines Bauvertrages über ein Wohnhaus, Anmietung einer Wohnung usw.

Im Innenverhältnis übt jeder Ehegatte die Schlüsselgewalt aus eigenem Recht aus, soweit ihm die Haushaltsführung übertragen ist. Soweit die Schlüsselgewalt reicht, ist der eine Ehegatte keinen Weisungen des anderen Ehegatten unterworfen. In diesem Recht darf der ausübende Ehegatte auch nicht beschränkt werden. Deshalb muss ihm der andere Ehegatte das für die entsprechenden Rechtsgeschäfte erforderliche Haushaltsgeld im Rahmen seiner Unterhaltspflicht im Voraus zur Verfügung stellen. Es kann sich allerdings eine Rechenschaftspflicht über Ausgaben im einzelnen ergeben.

In wichtigen Dingen des gemeinsamen Lebens gilt diese automatische Mitverpflichtung und Mitberechtigung nicht, da der andere Ehegatte nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden soll, insbesondere dann nicht, bei Geschäften von einer gewissen Tragweite und bei solchen Geschäften, bei denen sich die Ehegatten nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt üblicherweise vorher absprechen. Es muss also immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden.

Grundvoraussetzung für die Schlüsselgewalt ist, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Hauswesen haben, also nicht getrennt leben. Leben die Ehegatten getrennt, entfällt die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis.

3. Abwehrmaßnahme

Der andere Ehegatte kann beim Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme stellen, weil kein ausreichender Grund vorliegt.

Bei Fragen aus dem Bereich des Familienrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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