Was bedeutet Versorgungsausgleich?

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Versorgungsausgleich bedeutet den Ausgleich der jeweiligen in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten bei der Scheidung. Grundsätzlich gilt das Teilungsprinzip, das bedeutet es wird die Hälfte jedes einzelnen Anrechtes eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen.

Wann wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung von Amts wegen durchgeführt, sofern dieser nicht durch eine notarielle oder eine protokollierte gerichtliche Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Lediglich wenn die Ehedauer weniger als 3 Jahre beträgt, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Beteiligten durchgeführt. Für diesen Antrag besteht kein Anwaltszwang, so dass auch der/die Antragsgegner/in ohne Anwalt entsprechenden Antrag stellen kann.

Ohne Scheidung gibt es auch keinen Versorgungsausgleich.

Wie berechnet sich die Ehezeit für den Versorgungsausgleich?

Die Ehezeit berechnet sich beim Versorgungsausgleich nach ganzen Monaten. Dabei wird von dem Monatsersten des Monats der Eheschließung und vom Monatsletzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags bei der/dem Antragsgegner/in ausgegangen. Hierzu folgendes Beispiel:

Sie haben am 22.02.2002 geheiratet und der Scheidungsantrag wurde Ihrem Ehegatten am 22.02.2022 zugestellt. Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs ist somit vom 01.02.2002 bis zum 31.01.2022.

Wie läuft der Versorgungsausgleich praktisch ab?

Das Familiengericht übersendet nach Stellung des Scheidungsantrages ein Formular zum Versorgungsausgleich, dass von Ihnen und Ihrem Ehegatten persönlich ausgefüllt werden muss. Das Formular kann allerdings auch hier runtergeladen und direkt mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden, um den Vorgang zu beschleunigen.  

In dem Formular müssen u.a. Angaben zu Ihren Personalien, Ihren bisherigen Arbeitgebern während der Ehezeit und den Versorgungsträgern, bei denen Sie Anwartschaften erworben haben könnten, gemacht werden. Einbezogen werden hier sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Rentenanwartschaften.

Nach Rücksendung des Formulars, dass im Normalfall über Ihre/n Rechtsanwalt/anwältin erfolgt, holt das Familiengericht im Scheidungsverfahren sodann, anhand den von Ihnen gemachten Angaben im entsprechenden Formular, entsprechende Auskünfte über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften in der Ehezeit ein. Sowohl die ausgefüllten Formulare als auch sämtliche Auskünfte der Rentenversicherungen werden an alle Beteiligten vom Gericht weitergeleitet.

Die Versorgungsträger leiten sodann eine Kontenklärung ein, sofern dies zuvor noch nicht erfolgt ist. Sollten hier ungeklärte Zeiten vorliegen, wird der Versorgungsträger sich an Sie mit weiteren Fragen wenden und fordern gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen ein. Umso schneller Sie hier mitwirken und zur Klärung beitragen, umso schneller kann die Scheidung erfolgen.

Sobald sämtliche Auskünfte vollständig vorliegen, kann der Versorgungsausgleich vom Gericht berechnet werden. Je nach Arbeitsbelastung der Behörden und der Mitwirkung der Eheleute kann dies einige Monate dauern. Meist wird erst dann ein Scheidungstermin vom Gericht festgesetzt. Mit der Ladung versenden viele Gerichte auch schon einen Berechnungsentwurf zum Versorgungsausgleich. Dieser kann sodann von Ihrem/Ihrer Rechtanwalt/anwältin geprüft werden. Sollten hiergegen Einwände bestehen, können diese vorab dem Gericht mitgeteilt werden.

Zu weiteren Informationen zur Scheidung oder zum Scheidungstermin selbst klicken sie hier.

Im Scheidungsbeschluss wird sodann auch der Versorgungsausgleich beschlossen, das heißt welche Anrechte wie ausgeglichen werden. Es läuft ab Zustellung des Beschlusses eine Rechtsmittelfrist von 1 Monat, in dem Beschwerde eingelegt werden kann, sofern kein Rechtsmittelverzicht von den Ehegatten im Termin erfolgt. Legt keiner von Ihnen Beschwerde ein, wird der Beschluss rechtskräftig.

Was passiert dann?

Der Versorgungsausgleich ist nicht von Ihnen oder Ihrem Ehegatten selbst durchzuführen, das bedeutet, dass Sie oder Ihr Ehegatte nichts bezahlen müssen. Die Versorgungsträger führen den Gerichtsbeschluss sodann aus, indem die entsprechenden Umbuchungen zwischen Ihren Versicherungskonten (interne Teilung) oder Kapitalzahlungen an Versorgungsträger (externe Teilung) vorgenommen werden. Finanziell bemerkbar macht sich der Versorgungsausgleich für Sie erst bei Ihrem Renteneintritt.

Externe und interne Teilung

Der Wertausgleich kann durch 2 Ausgleichsformen erfolgen. Der Regelfall ist der interne Ausgleich. Der Ausgleich erfolgt dabei bei einem Versorgungsträger. Jeder Ehegatte erhält dort intern die Hälfte der Anwartschaften des anderen. Die externe Teilung kommt lediglich im Ausnahmefall in Betracht. Dies ist meist der Fall, wenn der Ausgleich bei verschiedenen Versorgungsträgern erfolgt. Dabei wird der korrespondierende Kapitalwert bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen abgezogen und in dieser Höhe eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten begründet.

Allerdings ist der Versorgungsausgleich weitaus komplexer, als hier im Artikel behandelt werden kann. Für weitere Fragen oder eine darüber hinausgehende Beratung wenden Sie sich gerne an uns.


Ann-Katrin Neumann

Rechtsanwältin

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