Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle?

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Die Konfrontation mit einer Polizeikontrolle als Bürger bedeutet immer auch einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit. In solchen Situationen ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen die Polizei eine Personenkontrolle durchführen kann.

1. Repressive polizeiliche Maßnahmen: Wenn die Polizei versucht, bereits begangene Straftaten aufzuklären, also repressiv handelt, gelten die Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung (StPO). Hierbei ist in ganz Deutschland einheitlich geregelt, dass ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person vorliegen muss, bevor sie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften festgehalten, identifiziert und gegebenenfalls durchsucht werden kann. Eine pauschale Kontrolle ohne konkreten Verdacht ist nicht zulässig.

2. Präventive polizeiliche Maßnahmen: Wenn die Polizei hingegen präventiv tätig ist, um zukünftige Straftaten zu verhindern, entscheiden die jeweiligen Polizeigesetze der Bundesländer über die Zulässigkeit der Handlungen. Dies kann zu regionalen Unterschieden führen. Dennoch ist staatliche Willkür auch im Bereich der Gefahrenabwehr unzulässig, und die Maßnahmen müssen auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung basieren.

Die verschiedenen Maßnahmen können von der Pflicht zur Auskunft über die eigenen Personalien bis zur Durchsuchung der Person reichen. All diese Maßnahmen setzen voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, bei der Rechtsgüter der Allgemeinheit bedroht sind. Welche Rechtsgüter einen Eingriff in die Rechte einzelner rechtfertigen und welche nicht, sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, sind wichtige Fragen.

Im konkreten Moment einer Personenkontrolle empfiehlt es sich, ruhig und deeskalierend aufzutreten. Die eigenen Personalien sollten in der Regel mitgeteilt werden, da die Polizei andernfalls die Möglichkeit hat, die betroffene Person zur Feststellung der Identität mit auf die Polizeiinspektion zu nehmen. Dennoch sollten je nach Situation keine oder nur minimale Angaben über die eigene Person gemacht werden.

Wenn nach einer Personenkontrolle der Eindruck besteht, zu Unrecht und unverhältnismäßig behandelt worden zu sein, kann man darüber nachdenken, die Unwirksamkeit der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht feststellen zu lassen. Dies kann zur Sensibilisierung der Polizei hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen und der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen beitragen, wenn mehr Bürger diesen Weg einschreiten. Es bleibt jedoch die Gewissheit, Opfer eines ungerechtfertigten Grundrechtseingriffs geworden zu sein.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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