Was droht im Jugendstrafrecht?

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Im Gegensatz zu dem Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht von dem Erziehungsgedanken geprägt. Die Sanktionen im Jugendstrafrechtunterscheiden unterscheiden sich aus diesem Grund von den Strafen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) im Strafgesetzbuch. Es wird im Jugendstrafrecht zwischen Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmitteln und Jugendstrafe unterschieden. Dabei sind die Erziehungsmaßnahmen die mildeste Sanktion und die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion.

1) Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Sanktion. Das Ziel von Erziehungsmaßregeln ist es, Erziehungsmängel bei dem Jugendlichen zu beseitigen. Zudem sollen erneute Straftaten verhindert werden.

Häufig werden hier Weisungen erteilt. Das bedeutet, dass dem Jugendlichen ein bestimmtes Verhalten verboten oder geboten wird. Die Lebensführung des Jugendlichen soll geregelt werden. Eine häufige Weisung ist es, Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese Weisung wird oft erteilt, wenn Straftaten aus Langeweile begangen werden. Sehr häufig – gerade bei Körperverletzungsdelikten – wird die Weisung erteilt, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. In solchen Kursen soll Sozialkompetenz erlernt werden und durch das Erlernen sollen weitere Straftaten verhindert werden.

Die im Gesetz (§ 10 Jugendgerichtsgesetz) aufgezählten Weisungen sind nicht abschließend. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass der Jugendrichter den Jugendlichen einen Aufsatz schreiben lässt oder ähnliches. Die erteilte Weisung muss verhältnismäßig und zumutbar sein und das Bestimmtheitsgebot muss gewahrt werden.

Weisungen können auch geändert oder verlängert werden, wenn es notwendig ist. Befolgt der Jugendliche die Weisung nicht, dann kann Jugendarrest von bis zu vier Wochen angeordnet werden (sogenannter Ungehorsamsarrest).

2) Zuchtmittel

Wenn Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, Jugendstrafe aber noch nicht geboten ist, kommen Zuchtmittel zur Anwendung. Geregelt sind die Zuchtmittel in den §§ 13-16 des Jugendgerichtsgesetzes. 

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Die Verwarnung stellt das mildeste Zuchtmittel dar. Es handelt sich um eine förmliche Zurechtweisung, die dem Jugendlichen das Unrecht seines Verhaltens klarmachen soll. 

Auflagen sind ein weiteres Zuchtmittel. Inhalt einer erteilten Auflage kann z. B. sein, den verursachten Schaden wiedergutzumachen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen. Die oben bei den Erziehungsmaßnahmengenannten Arbeitsleistungen können dem Jugendlichen auch auferlegt werden. Ebenso kann die Auflage erteilt werden, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Bei der Nichterfüllung von Auflagen kommt ebenfalls Jugendarrest in Frage.

Das härteste Zuchtmittel ist der Jugendarrest. Dabei handelt es sich um Freiheitsentzug. Es wird unterschieden in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und maximal vier Wochen. Ein Kurzarrest wird für zwei bis vier Tage verhängt und der Freizeitarrest wird meist an den Wochenenden vollstreckt.

3) Jugendstrafe 

Die Jugendstrafe ist das letzte Mittel im Jugendstrafrecht. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel haben immer Vorrang. Zudem müssen bei einer Jugendstrafe bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Jugendstrafe kann nur verhängt werden, wenn entweder bei dem Jugendlichen schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn sich in einer Tat erhebliche Erziehungsmängel zeigen und die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Bei dem Jugendlichen muss eine längere Gesamterziehung erforderlich sein. 

Bei Gelegenheits- oder Notkriminalität werden schädliche Neigungen verneint. Es genügt auch nicht, wenn der Jugendliche zu einer delinquenten Gruppe gehört. In der Regel werden bei der ersten Tat keine schädlichen Neigungen bejaht werden können. 

Schwere der Schuld wird vor allem bei Kapitaldelikten wie Mord und Totschlag angenommen. Auch schwere Fälle von Raub oder von Sexualdelikten können zur Annahme von Schwere der Schuld führen. Bei anderen Delikten wird man die Schwere der Schuld nur in Ausnahmefällen annehmen können.

Jugendstrafe kann bis zu 10 Jahren verhängt werden, das Mindestmaß beträgt sechs Monate. Maßgeblich für die Dauer ist, wie lange eine erzieherische Wirkung auf den Jugendlichen notwendig ist. 

Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit liegt zwischen zwei und drei Jahren und die Bewährung kann mit zusätzlichen Auflagen und Weisungen verbunden werden. 


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