Was es bei der "Brückenteilzeit" zu beachten gibt

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Seit dem 01. Januar 2019 besteht für Angestellte die Möglichkeit, in der sogenannten „Brückenteilzeit“ zu arbeiten. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts-Einführung einer Brückenteilzeit“ kann, wer für einen gewissen Zeitraum nur in Teilzeit arbeiten möchte, bei diesem Modell die Möglichkeit nutzen zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Um in Brückenteilzeit zu arbeiten, muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Unternehmen, das nicht mehr als 45 Angestellte hat, muss die Möglichkeit zur Brückenteilzeit nicht gewähren. Für Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern besteht eine Grenze, innerhalb derer die Gewährung für das Unternehmen noch zulässig ist (einer von 15 Mitarbeitern).

Soll der Antrag gestellt werden, muss das Arbeitsverhältnis des Antragstellers bereits für 6 Monate bestanden haben. Dann besteht die Möglichkeit, dass der Antrag für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren eingereicht wird. Der Antrag bezieht sich auf die Kürzung der Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. 

Auch für Arbeitnehmer, die nicht schon vorher Vollzeit gearbeitet haben, soll es erleichtert werden die Arbeitsstunden aufzustocken.

Wenn ein Arbeitgeber die Mehrarbeit nicht genehmigen kann, ist es – anders als bisher – an ihm darzulegen, warum die Möglichkeit nicht besteht. Entgegenstehende Gründe können dringende betriebliche Gründe oder die gleiche Forderung anderer Mitarbeit in Teilzeit nach einer erhöhten Stundenzahl sein. Diese Tatsachen muss der Arbeitgeber auch beweisen können. Wenn er einen anderen Bewerber für die Stelle als geeigneter ansieht, muss der Arbeitgeber auch dies erklären.

Wenn Sie weitere Fragen zur Brückenteilzeit oder einem anderen Gebiet des Arbeitsrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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