Was geschieht mit dem Eigenheim im Falle der Trennung?

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Nicht nur Verheiratete schaffen sich oftmals gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung an, sondern auch unverheiratete Paare. Gleichgültig, ob verheiratet oder nicht, im Falle der Trennung gibt es häufig Streit um die Immobilie.

1. Verheiratete Paare

Die Rechtsverhältnisse von Ehegatten an einer Immobilie bestimmen sich nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft und den Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft. Trägt ein Ehegatte während der Ehe die Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie alleine, hat er nach dem Scheitern der Ehe keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung seiner Zahlungen an die Bank.

Nach der Trennung sind beide Ehegatten verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten jeweils hälftig zu übernehmen, sofern beide gemeinsam gegenüber der Bank haften. Begründet wird dies damit, dass es nach dem endgültigen Scheitern der Ehe keinen Grund mehr gibt, dass ein Ehegatte für den anderen Vermögensbildung betreibt, indem er alleine die Schulden gegenüber der Bank zahlt, obwohl der Darlehensvertrag von beiden Ehegatten abgeschlossen wurde.

Im Zuge der Trennung zieht oftmals ein Ehegatte aus der gemeinsamen Immobilie aus, der andere Ehegatte verbleibt (zunächst) in der Immobilie. Der Ehegatte, der ausgezogen ist, kann damit einen Anspruch gegen den in der Immobilie verbliebenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsvergütung haben. Der BGH hat entschieden, dass eine Nutzungsvergütung einem Miteigentümer an einer Immobilie nur dann zusteht, wenn die Verwaltung und Nutzung der Immobilie durch Beschluss neu geregelt wurde. 

Ebenso kann ein Ehegatte, der zwar nicht Miteigentümer der Immobilie ist, dem aber ein dinglich gesichertes Wohnrecht an dieser Immobilie eingeräumt wurde, eine Nutzungsentschädigung zu stehen, wobei sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach der üblichen Marktmiete der Immobilie richtet.

2. Nicht verheiratete Paare

Schaffen sich nicht miteinander verheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie an und finanzieren diese auch gemeinsam, sind die Regeln einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Grunde zu legen. Hierzu bedarf es keines schriftlichen Vertrages, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch stillschweigend errichtet werden.

3. Schicksal der Immobilie

Im Falle der Trennung müssen sich sowohl verheiratete Paare als auch unverheiratete Paare Gedanken darüber machen, wie das weitere Schicksal der Immobilie aussehen soll. Können sich die getrennt lebenden Partner nicht darauf verständigen, dass einer von ihnen die Immobilie zu Alleineigentum übernimmt (oder ist dies finanziell nicht möglich), also dem anderen Partner seinen ideellen Miteigentumsanteil abkauft (unter Verrechnung mit dessen Anteil an den Schulden), sollte als nächste Möglichkeit der Verwertung der sogenannte „freihändige Verkauf“ der Immobilie in Betracht gezogen werden. 

In diesem Falle würden die ehemaligen Partner die Immobilie gemeinsam auf dem freien Markt, gegebenenfalls unter Mithilfe eines Maklers, verkaufen. Ist auch dies nicht möglich oder von einem Partner nicht gewollt, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft an der Immobilie nur durch die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) erfolgen.

Sollten Sie (Mit-) Eigentümer einer Immobilie sein und die Absicht haben, sich zu trennen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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