Was ist Arbeitsbereitschaft?

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Arbeitszeitverlängerung durch Arbeitsbereitschaft

Allgemeines

Von großer Bedeutung für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber ist die in den Tarifverträgen und AVR vorgesehene Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit im Falle des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft.

Das Thema Arbeitsbereitschaft steht nach wie vor im Mittelpunkt arbeitszeitrechtlicher Diskussionen und hat insbesondere in der Frage der Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst zu zahlreichen Prozessen geführt, mit denen zum Teil auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst war.

Definition

Zunächst muss geklärt werden, was Arbeitsbereitschaft ist. Zwar wird dieser Begriff sowohl in mehreren Gesetzen, so z. B. dem Arbeitszeitgesetz, als auch in den Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen vorausgesetzt, aber es findet sich in keinem Gesetz eine entsprechende Definition. Stattdessen wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch die ständige Definition des BAG ausgefüllt. Arbeitsbereitschaft wird allgemein definiert als “Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen; ihr gegenüber stelle Arbeitsbereitschaft eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als Vollarbeit beanspruche und damit einen Entspannungszustand ermögliche. Auf der anderen Seite sei Arbeitsbereitschaft von der Pause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht „in wacher Achtsamkeit“ zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten brauche (BAG-Urteil vom 12.02.1986 – 7 AZR 358/84).

Das Merkmal der „Entspannung“ im Begriff der Arbeitsbereitschaft hat zwei Voraussetzungen: Einerseits ist eine ausreichende Zeitspanne erforderlich, um den notwendigen Zustand der Entspannung herbeizuführen, wobei Splitterzeiten mit einer Dauer von weniger als 10 Minuten ausscheiden; andererseits ist die Erkennbarkeit von Beginn und Ende der Entspannungsphase erforderlich.


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