Was ist bei der Erwachsenenadoption zu beachten?

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Sie sollten diesen Artikel nur dann lesen, wenn Sie nicht die Erwartung haben, dass Sie nach dem Lesen der Lektüre bei schriftlichen/telefonischen Nachfragen zur Volljährigenadoption von mir kostenlos rechtlich beraten werden. Rechtsberatung ist kostenpflichtig. Sofern Sie bereit sind für anwaltliche Rechtsberatung zu bezahlen, dürfen Sie gerne weiterlesen.

Hört man den Begriff „Adoption“, denkt man in erster Linie an die Adoption eines minderjährigen Kindes. Es gibt jedoch auch die sogenannte „Erwachsenenadoption“.

1. Sittliche Rechtfertigung

Oftmals wird die Erwachsenenadoption aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen angestrebt, da ein adoptiertes bzw. leibliches Kind gegenüber jedem Elternteil derzeit einen Freibetrag von 400.000 € hat. Erbt diese Person, ohne dass sie adoptiert ist oder wird sie beschenkt, besteht nur ein Freibetrag von 20.000 €.

Steht jedoch die Steuerersparnis im Vordergrund für die Adoption, so wird der Adoptionsantrag wohl wenig Chancen vor Gericht haben. Die Adoption muss zwar nicht dem Kindeswohl dienen, es bedarf jedoch einer sittlichen Rechtfertigung für die Annahme eines Abkömmlings, § 1767 Abs. 1 BGB.

Das Vorhandensein der sittlichen Rechtfertigung wird dann bejaht, wenn zwischen der Person, die adoptieren will und der Person, die als Kind angenommen werden soll, bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Davon wird vor allem dann ausgegangen, wenn dieses Kind bereits als Pflege- oder Stiefkind angenommen ist. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass die bereits jetzt bestehenden Bindungen sich noch weiter verfestigen und entwickeln werden und dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung entwickeln wird. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Bereitschaft zu gegenseitigen Beistandsleistungen gelegt. Weiteres Kriterium ist, dass zwischen demjenigen, der adoptieren will und demjenigen, der angenommen werden soll, ein angemessener Altersabstand besteht, wobei es allerdings keine Altersgrenzen oder Altersvorgaben gibt.

2. Wie wird der Adoptionsantrag gestellt?

Im Gesetz ist geregelt, dass der Antrag auf Adoption notariell beurkundet werden muss. Anschließend muss das Familiengericht über den Antrag entscheiden, ob also der Adoption stattgegeben wird.

Bei der Erwachsenenadoption stellen Annehmender und Anzunehmender den Adoptionsantrag gemeinsam. Ist die anzunehmende Person bereits verheiratet, muss außerdem der Ehegatte des Adoptivkindes der Adoption zustimmen.

Die Eltern des volljährigen Kindes, das adoptiert werden soll, müssen dem Adoptionsantrag nicht zustimmen.

3. Welche Auswirkungen hat die Adoption?

Auf Antrag kann eine sogenannte Volladoption durchgeführt werden, die jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, § 1772 BGB. In diesem Falle erlischt das bisherige Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern. Die Volladoption hat die gleichen Wirkungen wie die Adoption eines Minderjährigen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Stiefkindadoption, wenn das volljährige Kind des Ehegatten adoptiert wird. Die Volladoption kann es auch dann geben, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme beim Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Erfolgt keine Volladoption, hat die Erwachsenenadoption nur schwache Wirkungen, die darin deutlich werden, dass der Adoptierte zwar das Kind des Annehmenden wird und die Kinder des Adoptierten die Enkelkinder des Annehmenden werden, aber ansonsten besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu den anderen Verwandten des Annehmenden.

Kurios mag anmuten, dass im Falle der Adoption mit schwachen Wirkungen die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen leiblichen Angehörigen bestehen bleiben, sodass das adoptierte Kind bis zu vier Elternteile haben kann.

Letzteres hat vor allem auch Auswirkungen auf das Erbrecht. Denn das angenommene Kind hat nicht nur ein Recht auf eine Erbschaft aus dem Nachlass seiner Eltern, von denen er aufgenommen wurde, sondern auch aus dem Nachlass seiner leiblichen Eltern. Dieses Kind kann also bis zu viermal Erb-oder Pflichtteilsansprüche nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen.

Umgekehrt besteht natürlich seitens des adoptierten Kindes dann auch eine vierfache Unterhaltspflicht gegenüber allen vier Eltern, sollten diese unterhaltsbedürftig werden, insbesondere im Alter, wenn eine Unterbringung in einem Pflegeheim ansteht, aber auch in anderen Fällen.

4. Welche namensrechtlichen Folgen hat die Erwachsenenadoption?

Wird ein unverheirateter Volljähriger durch ein Ehepaar angenommen, erhält das zu adoptierende Kind deren Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den neuen Geburtsnamen des anzunehmenden Volljährigen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Dies hat zur Folge, dass das adoptierte Kind einen der Nachnamen der annehmenden Eltern als neuen Geburtsnamen erhält. Seinen bisherigen Geburtsnamen darf das adoptierte Kind nicht weiterführen.

Ist das zu adoptierende Kind bereits verheiratet, hat es die Möglichkeit, seinen bislang geführten Ehenamen beizubehalten. Ist der Anzunehmende verheiratet und ist dessen Geburtsname zugleich der Ehename, so muss der Ehegatte des Anzunehmenden dieser Namensänderung zustimmen. In diesem Falle ändert sich auch der Nachname des Ehegatten. Möchte dies der Ehegatte nicht und stimmt dieser der Namensänderung nicht zu, so ändert sich lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Volljährigen, der tatsächlich geführte Ehename bleibt dagegen unverändert.

Möglich ist auch, den Geburtsnamen als Beinamen beizubehalten bzw. den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen.

Hat der Anzunehmende bereits eigene Kinder, so muss auch deren Interesse im Namensrecht Berücksichtigung finden.

5. Können homosexuelle Lebenspartner adoptieren?

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern eine Adoption möglich sein muss in den Fällen, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter/-vater werden möchte.

6. Können die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?

Mit Urteil vom 10.03.2015 – VI R 60/11 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgaben für die Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind.

In Fragen der Adoption stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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