Was ist bei einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen zu beachten?

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Die aus einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen resultierende Problematik betrifft nur den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


1. Voraussetzung: Bestehen einer Zugewinngemeinschaft


Den wenigsten juristischen Laien ist bewusst oder bekannt, dass sich ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, § 1365 I BGB.


Die Vorschrift verfolgt damit einen doppelten Zweck, nämlich der Familie bzw. den Eheleuten die finanzielle Grundlage zu erhalten und im Hinblick auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch diesen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erhalten.


Deshalb fallen Rechtsgeschäfte, die erst nach Beendigung des Güterstands, also nach rechtskräftiger Scheidung, Tod eines Ehegatten oder vorzeitigem Zugewinnausgleich, vorgenommen werden, nicht unter diese Vorschrift.



2. Mehrere Vermögensverfügungen

Das Gesetz gibt werden mehrere einzelne Vermögensverfügungen getroffen zeitlichen Stil und aufgrund des Lebenssachverhalts eigentlich als ein Rechtsgeschäft angesehen werden müssen für sich jeweils isoliert betrachtet zustimmungsfrei sind nicht vor, wann eine Verfügung über Vermögen im Ganzen vorliegt. In Rechtsprechung und Literatur wird zur Beantwortung der Frage, wann eine Verfügung über Vermögen im Ganzen gegeben ist, unterschieden nach sehr großen Vermögen und nach kleineren Vermögen, wobei Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich definieren, was unter einem größeren und kleineren Vermögen zu verstehen ist. Die herrschende Meinung rechnet Aktivvermögen bis zu einem Wert von 250.000 € den kleineren Vermögen zu. Bei besonders großen Vermögen, also ab einem Wert des Aktivvermögens von über 250.000 €, darf durch eine Verfügung über das Vermögen ein Restbetrag an Vermögen von 10 % nicht unterschritten werden, bei kleineren Vermögen zieht die Rechtsprechung die Grenze bereits bei 15 %.


Für die Beurteilung der Wertverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen.


Werden mehrere einzelne Vermögensverfügungen getroffen, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, und aufgrund des Lebenssachverhalts, in dem sie abgeschlossen werden, eigentlich als ein Rechtsgeschäft angesehen werden müssen, die jedoch für sich jeweils isoliert betrachtet zustimmungsfrei sind, da sie keine Vermögensverfügung im Ganzen darstellen, so sind sie zustimmungsfrei sind sie insgesamt zustimmungsfrei.



3. Einzelfallbetrachtung

Wie immer, ist auch bei der Beurteilung, ob eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt und ob diese zustimmungsfrei ist oder der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.



4. Folgen der fehlenden Zustimmung

Hätte der andere Ehegatte der Vermögensverfügung zustimmen müssen, und liegt seine Zustimmung nicht vor, muss unterschieden werden, ob es sich bei der Vermögensverfügung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt oder um die Eingehung eines Vertrages.



4.1. Vertrag

Bei fehlender Einwilligung des anderen Ehegatten ist ein Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des genehmigungspflichtigen anderen Ehegatten oder bis dessen fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt wird, § 1365 II BGB. Voraussetzung für letzteres ist, dass das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.



4.2. einseitiges Rechtsgeschäft

Liegt dagegen ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, ist dieses als von Anfang an nichtig anzusehen. Diese Nichtigkeit kann nicht geheilt werden.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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