Was ist beim Zugewinnausgleich besser: Verbundverfahren oder isoliertes Verfahren?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Isoliertes Verfahren

Wird der Zugewinnausgleich außerhalb des Scheidungsverfahrens gerichtlich geltend gemacht, bezeichnet man dies als „isoliertes Verfahren“.

2. Verbundverfahren

Wird der Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemacht, so erfolgt dies im sogenannten „Verbundverfahren“, d. h. der Zugewinnausgleich wird geltend gemacht im Verbund mit der Scheidung.

3. Vor-und Nachteile

Jedes Verfahren hat so seine eigenen Vor- und Nachteile:

Bei Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren führt dies in der Regel dazu, dass der Scheidungsausspruch nicht erfolgen kann, obwohl die Scheidung entscheidungsreif wäre. Denn die Ehe darf erst dann geschieden werden, wenn sämtliche Folgeanträge, also zum Beispiel auch der Antrag auf Zugewinnausgleich im Verbund, entscheidungsreif sind. Für gewöhnlich ziehen sich jedoch Zugewinnausgleichsverfahren längere Zeit hin, insbesondere dann, wenn Sachverständigengutachten zum Verkehrswert einer Immobilie, eines Betriebs oder Geschäfts usw. eingeholt werden müssen. In solchen Fällen „liegt der Scheidungsausspruch auf Eis“, bis die Zugewinnausgleichsangelegenheit entscheidungsreif ist oder sich die Beteiligten vor Gericht einvernehmlich einigen.

Wird der Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren beantragt und läuft parallel dazu in einem weiteren Verfahren die Scheidung, so kann der Scheidungsausspruch erfolgen, weil eben das Zugewinnausgleichsverfahren und Scheidungsverfahren zwei getrennte/isolierte Verfahren sind.

Dafür besteht bei der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Verbundverfahren in der Regel ein geringeres Kostenrisiko, als wenn der Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren verfolgt wird. Darüber hinaus muss im Verbundverfahren bei Stellung des Antrags auf Zugewinnausgleich kein Kostenvorschuss an Gerichtskosten geleistet werden, jedoch bei Einleitung des isolierten Verfahrens.

Ein isolierter Auskunftsantrag ist nur im isolierten Verfahren möglich, dieser kann im Verbundverfahren nicht gestellt werden. Im Verbundverfahren sind nur der Stufenantrag (Auskunftsstufe und Leistungsstufe) und ein Leistungsantrag möglich. Leistungsantrag und Stufenantrag können jedoch auch im isolierten Verfahren erhoben werden.

Die Einleitung eines Zugewinnausgleichsverfahrens im Verbund hat den Vorteil, dass dieses Verfahren die gleiche örtliche Zuständigkeit hat, wie das Scheidungsverfahren, es müssen also nicht möglicherweise an zwei verschiedenen Gerichten Verfahren geführt werden. Bei Einleitung des isolierten Verfahrens, richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach dem Wohnsitz des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin.

Bei Geltendmachung im Verbund muss eine Verjährungsfrist nicht beachtet werden (weil eben die Ehe noch nicht geschieden ist), jedoch bei Einleitung eines isolierten Verfahrens. Denn die Verjährungsfrist des Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstandes, also mit der rechtskräftigen Scheidung.

Da im Verbundverfahren der Zugewinnausgleich nur für den Fall der rechtskräftigen Scheidung beantragt werden kann, besteht eine Verzinsungspflicht durch den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin erst ab diesem Zeitpunkt, gleichgültig wie lange das Verbundverfahren andauert. Demgegenüber kann im isolierten Verfahren die Verzinsung bereits ab Rechtshängigkeit des Anspruchs beantragt werden.

In güterrechtlichen/familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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