Was ist der Unterschied zwischen dem "Schlusserben" und dem "Nacherben"?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Der Schlusserbe

Der Schlusserbe ist der Erbe des Letztversterbenden von Ehegatten oder Lebenspartnern in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag. Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein mit der Maßgabe, dass durch die Anordnung der Schlusserbfolge nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an den Schlusserben, in der Regel sind dies die Abkömmlinge, fallen soll. Mit dem Tod des Erstversterbenden wird der Überlebende dessen Vollerbe. In der Hand des Vollerben vereinigen sich der Nachlass des Erstverstorbenen und des Überlebenden zu einer einheitlichen Vermögensmasse.

Wird in einem Testament (zum Beispiel im Rahmen des sog. „Berliner Testaments“) oder Erbvertrag ein Schlusserbe eingesetzt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.

Wer als Schlusserbe eingesetzt wurde, hat nicht die Möglichkeit, bereits nach dem Tode des Erstversterbenden die Erbschaft auszuschlagen. Denn mit dem Tode des Erstversterbenden wird der Schlusserbe noch nicht Erbe. Der Schlusserbe wird erst dann Erbe, wenn der Letztversterbende ebenfalls verstorben ist.

2. Der Nacherbe

Gem. § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Diese Vor-und Nacherbfolge kann mehrfach hintereinander angeordnet werden.

Mit dem Tode des Erblassers tritt der erste Erbfall ein, es wird zunächst die Vorerbschaft ausgelöst. Zu einem späteren Zeitpunkt, den der Erblasser im Testament bestimmt hat, in der Regel ist dies der Tod des Vorerben, tritt der zweite Erbfall ein, nämlich der Nacherbfall. Vorerbe und Nacherbe sind beide Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, dies hat zur Folge, dass der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, sondern Erbe des Erblassers.

Allerdings sind Vorerbe und Nacherbe keine Miterben, denn sie erben zeitlich nacheinander. Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, die Erbschaft fällt nunmehr dem Nacherben an, § 2139 BGB. Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt, § 2130 I 1 BGB.

Gem. § 2109 wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.

Im Zweifel ist der Nacherbe auch Ersatzerbe, er wird also Erbe, wenn der Vorerbe wegfällt, § 2102 I BGB.

Im Gegensatz zum Schlusserben, kann der Nacherbe bereits nach Eintritt des Erbfalls, also noch vor Eintritt des Nacherbfalls, die Erbschaft ausschlagen.

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