Was ist eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung?

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Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung spielen eine wichtige Rolle bei Insolvenzverfahren. Das gilt insbesondere für Schuldner, die über das Insolvenzverfahren die Befreiung von ihren Verbindlichkeiten anstreben, die sog. Restschuldbefreiung.


Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Das bedeutet: Von diesen Forderungen bzw. Schulden kann der Schuldner nicht befreit werden – auch nicht über die allgemeine Restschuldbefreiung.


ABER: Nicht jede Forderung, die von einem Gläubiger als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wird, ist auch tatsächlich eine Forderung aus unerlaubter Handlung.


Was ist eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung?

Die meisten Forderungen, die unter diesem speziellen Attribut angemeldet werden, sind nicht an die Krankenkassen abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Forderungen wegen Betrugs, Forderungen wegen Sachbeschädigung und sonstige Schadensersatzforderungen.


Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Forderung bereits tituliert ist oder nicht – sprich, ob bereits ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid existiert.


Wie erfahren Schuldner von einer Forderungsanmeldung wegen unerlaubter Handlung?

Wird eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet, wird der Schuldner durch das Insolvenzgericht über eine solche Forderungsanmeldung schriftlich informiert. Diesem Schreiben wird die Forderungsanmeldung des betreffenden Gläubigers beigefügt, damit der Schuldner die Forderung überprüfen kann.


Gleichzeitig wird dem Schuldner eine Frist gesetzt, in der der Widerspruch gegen die Forderung erhoben werden muss. Wird kein Widerspruch erhoben, wird die Forderung so zur Tabelle festgesetzt, wie sie beantragt wurde als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Der betreffende Gläubiger erhält damit einen Vollstreckungstitel, der 30 Jahre Gültigkeit besitzt und eine Vollstreckung in das Privatvermögen auch nach erteilter Restschuldbefreiung ermöglicht.


Wann sollte gegen eine solche Forderungsanmeldung Widerspruch eingelegt werden?

Hat der betreffende Gläubiger noch keinen Titel, gibt es mehrere Situationen, in denen ein Widerspruch Sinn machen kann, wie z.B.

  • bei verjährten Forderungen,
  • wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt und kein Vorsatz oder
  • wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt – das kann insbesondere bei nicht ordnungsgemäß abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen der Fall sein.

Liegt bereits ein Titel vor, kommt es auf den konkreten Titel an. Ein Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnisurteil oder ein Anerkenntnisurteil treffen in der Regel keine Aussage darüber, ob der Schadensersatzanspruch auf ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen ist. In diesen Fällen belegt der Titel gerade keine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.    


HINWEIS: Ist die Forderung der Höhe nach berechtigt, besteht die Möglichkeit nur einen eingeschränkten Widerspruch einzulegen - beschränkt auf den Rechtsgrund  der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.


Was passiert nach dem Widerspruch?

Legt der Schuldner Widerspruch gegen eine Forderung ein, wird der Widerspruch in der Insolvenztabelle vermerkt. Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob der Anspruch bereits tituliert ist oder nicht.


Liegt noch kein Titel vor, muss der Gläubiger den Anspruch gerichtlich verfolgen. Liegt bereits ein Titel vor, muss der Schuldner bei Gericht feststellen lassen, dass keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegt. Darüber hinaus muss dem Insolvenzgericht die rechtzeitige Klageerhebung nachgewiesen werden.


Anschließend ist es Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob es sich bei der angemeldeten Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung handelt.


→T i p p: Gegen eine Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann einzig und alleine der Schuldner selber Widerspruch einlegen. Der Insolvenzverwalter hat diese Möglichkeit nicht. Vor allem bei höheren Forderungen oder Forderungen im Zusammenhang mit einem möglichen strafbaren Verhalten, sollte die Sinnhaftigkeit eines Widerspruchs ernsthaft in Erwägung gezogen werden.    


Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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