Die Forderungsanmeldung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO) zur Insolvenztabelle.

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Einführung

Das Insolvenzrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner von großer Bedeutung ist. 

Ein zentraler Aspekt dieses Rechtsgebiets ist die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. 

Diese Art der Forderungsanmeldung spielt eine wichtige Rolle in Insolvenzverfahren, insbesondere wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt. 

Denn wird ein Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt, dann wird diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

D. h. der Gläubiger kann diese Forderung auch nach dem Insolvenzverfahren durchsetzen und vollstrecken und hat somit einen wesentlichen Vorteil gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern.


2. Vorgehen zur richtigen Tabellenanmeldung für eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Folgende Schritte sind für eine erfolgreiche Forderungsanmeldung aus unerlaubter Handlung Voraussetzung (in Anlehnung an die §§ 174 ff. InsO):

  • Schriftliche Anmeldung: Die Forderung muss schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
  • Beifügen von Urkunden: Den Anmeldungen sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.
  • Angabe von Grund und Betrag: Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
  • Darlegung der Tatsachen: Es müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
  • Verwendung eines Formulars: Es ist empfehlenswert, ein Formular zur Forderungsanmeldung zu verwenden, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind.
  • Nachträgliche Änderungsanmeldung: Sollte eine Forderung zunächst als "gewöhnliche" Forderung angemeldet worden sein, kann auch noch nachträglich der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in das Insolvenzverfahren eingeführt werden.


3. Fazit

Die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist ein komplexes und bedeutendes Thema im Insolvenzrecht. 

Es ist wichtig, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner die Besonderheiten und Konsequenzen dieser Art von Forderungsanmeldung verstehen. 

Für Gläubiger kann es eine Möglichkeit sein, ihre Forderungen auch nach einer Restschuldbefreiung des Schuldners geltend zu machen. Für Schuldner kann es jedoch schwerwiegende Folgen haben, da sie auch nach der Restschuldbefreiung für diese Forderungen haften. 

Daher ist es ratsam, sich bei Fragen oder Unklarheiten an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden

Es ist auch wichtig zu beachten, dass nicht jede Forderung, die als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wird, auch tatsächlich eine solche ist bzw. als solche richtig dargestellt wird. Daher sollte jeder Fall individuell betrachtet, geprüft und bewertet werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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