Die Haftung des Arbeitgebers für Sozialversicherungsbeiträge

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Die Haftung des Arbeitgebers für Sozialversicherungsbeiträge ist ein oft unterschätztes Thema. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß zu berechnen, fristgemäß zu melden und an die zuständigen Sozialversicherungsträger zu bezahlen. Konkret geht es um die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer in die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung abführen muss.


Bei welchen Mitarbeitern fallen Sozialversicherungsbeiträge an?

Ob und in welcher Höhe für einen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge anfallen oder nicht, richtet sich zunächst an der korrekten Einstufung des Beschäftigungsverhältnisses. Sozialversicherungsbeiträge fallen grundsätzlich bei allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen an, nicht hingegen bei Selbständigen. Sozialversicherungsbeiträge fallen daher grundsätzlich bei allen Arbeitsverhältnissen an, gleichgültig ob es sich um Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijob) oder Auszubildende handelt.


Abgrenzungsprobleme und damit ein großes Haftungsrisiko gibt es regelmäßig bei der Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Gesellschaftergeschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen. Auch bei Studenten und Praktikanten gelten Besonderheiten.  


Wofür haftet der Arbeitgeber?

Die Haftung des Arbeitgebers erfasst die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die fristgemäße und korrekte Meldung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die fristgerechte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen.


Verspätete Beitragszahlungen lösen Säumniszuschläge von 1 % der Beitragslast pro Monat aus und lassen sich vermeiden, indem Sie → TIPP:

   

„die Sozialversicherungsbeiträge per Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abbuchen lassen“.


Was ist strafrechtlich zu beachten?

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen selbst bei leichtfertigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 € geahndet werden.


Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten und Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile droht Arbeitgebern eine strafrechtliche Verfolgung, die bei einfach gelagerten Fällen mit Geldstrafe und im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.


→Tipp: Sollten Sie in finanzielle Not geraten, sollten Sie vor allem anderen zumindest die Arbeitnehmeranteile bezahlen – mit dem Zahlungszweck „Arbeitnehmeranteile BetriebsNr…..“. Auf diese Weise lässt sich das Strafbarkeitsrisiko erheblich mindern.


HINWEIS:

Die obigen Ausführungen sind nicht abschließend und ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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