Was ist mit meinem Urlaub in Corona-Zeiten?

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Wie verhält es sich mit Urlaub in Corona-Zeiten?

Diese spannende Frage kann vielseitig betrachtet werden. Eine Reihe von Fragestellern haben demnächst Urlaub, aber ihre Reise wurde storniert und sie überlegen, ob sie dann nicht lieber arbeiten gehen. Alternativ haben wir Anfragen, da der Arbeitgeber schon bereits gewährten Urlaub zurücknehmen möchte, weil er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen braucht.

Bereits gewährter Urlaub bleibt bestehen

Der Grundsatz ist: Einmal gewährte Urlaub bleibt bestehen. D. h., ich kann nicht einfach diesen Urlaub wieder zurücknehmen.

Das gilt jedoch für beide Seiten. Diejenige, deren Reisepläne sich aufgrund von Stornierungen und Reisebeschränkungen geändert haben, können nicht so ohne Weiteres auf ihren Urlaub verzichten. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, der einen bereits gewährten Urlaub nicht einfach zurücknehmen kann.

Ausnahme: Dringende betriebliche Gründe

Letzterer kann jedoch in absoluten Ausnahmefällen, wenn es um den Bestand des Unternehmens geht, den Urlaub zurücknehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn viele Arbeitnehmer erkrankt sind und es wichtig ist, dass der Arbeitnehmer, der eigentliche Urlaub hat, wieder in den Betrieb zurückkehrt. Dann kann der Urlaub in Absprache zurückgenommen werden. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, entsprechenden Schaden zu ersetzen.

Im umgekehrten Fall, wenn Arbeitnehmer gerne ihren Urlaub nicht antreten wollen, ist dies schwieriger. Vielfach hat der Arbeitgeber schon entsprechende Vorkehrungen getroffen und gerade in jetzigen Zeiten, wo vielfach Kurzarbeit angeordnet wird, ist der Abbau von Urlaub im Interesse des Unternehmens. Insofern wird es schwierig werden, auf entsprechenden genehmigten Urlaub zu verzichten.

Wie für alles gilt auch hier: Miteinander reden

Sowohl der Arbeitgeber, der ein Arbeitnehmer wieder zurückholen möchte, als auch ein Arbeitnehmer, der den Urlaub nicht antreten möchte, sollte sinnvollerweise das Gespräch suchen und einen Kompromiss finden. Der Kompromiss kann so aussehen, dass möglicherweise auf ein Teil des Urlaubs verzichtet wird, um die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen.

Gibt es einen Betriebsrat?

In Betrieben, in denen es ein Betriebsrat gibt, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung. Insofern, wenn ein schon geplanter und genehmigter Urlaubsplan verändert werden soll, muss der Betriebsrat entsprechend beteiligt werden. In diesen Fällen kann ein Arbeitnehmer sich auch an den Betriebsrat wenden, sollte es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen.

Wenn Sie konkrete individuelle Fragen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise haben, stehen wir natürlich zur Verfügung. Wir sind erreichbar per E-Mail, Telefon oder Video-Chat.


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