Was ist zu beachten beim Tod einer Partei im Scheidungsverfahren?

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Bisweilen kommt es vor, dass der Tod vor einem sich in einem Scheidungsverfahren befindlichen Ehegatten nicht Halt macht. Diese neue Situation wirft für die übrigen Beteiligten und die möglichen Erben in vielerlei Hinsicht Fragen auf.

Was den Fortgang des Scheidungsprozesses anbelangt, so gibt § 131 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) Auskunft über die Rechtslage. Danach gilt das Scheidungsverfahren als in der Hauptsache „für erledigt“, wenn ein Ehepartner vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs verstirbt. Mit anderen Worten endet also das Scheidungsverfahren mit dem Tod einer Partei und das Gericht wird nicht mehr über das Scheidungsbegehren befinden. Die Erledigungswirkung tritt dabei selbst in solchen Fällen ein, in denen der eigentliche Scheidungstermin schon stattgefunden hat, das Gericht den Scheidungsbeschluss mündlich im Termin verkündet hat und die Eheleute lediglich im Termin keinen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Hier wäre der Scheidungsbeschluss normalerweise automatisch durch Zeitablauf rechtskräftig geworden. Auch in derartigen Konstellationen wird der überlebende Ehegatte zur Witwe bzw. zum Witwer und der ausgesprochene Scheidungsbeschluss wird nicht mehr rechtskräftig.

Kostenmäßig ist zu erwarten, dass das Gericht bei Ableben eines Ehepartners im Scheidungsverfahren die Kostenaufhebung anordnen wird, vgl. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich das Prinzip, wonach jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss und die entstandenen Gerichtskosten hälftig aufgeteilt werden.

Was die Auswirkungen auf das Erbrecht anbelangt, so ist die Beantwortung dieses Aspekts deutlich schwieriger. Sie hängt unter anderem davon ab, ob es sich bei dem Verstorbenen um die antragstellende Partei handelte oder um die Antragsgegnerseite (und ob diese der Scheidung zugestimmt hat). Je nachdem kann es sein, dass ohnehin kein Erbrecht mehr für den überlebenden Ehegatten bestanden hat.

Denn in verschiedenen Gesetzen wird bereits an das Stellen eines Scheidungsantrags bzw. der Zustimmung zu einer beantragten Scheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe als Rechtsfolge der Ausschluss des Erbrechts geknüpft. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für das gesetzliche Erbrecht und § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB für das testamentarische Erbrecht.

Gleich ob Sie Partei, Angehöriger oder Erbe sind, um die Auswirklungen des Todes eines Beteiligten im Scheidungsverfahren in Ihrem konkreten Fall bestimmen zu können, lohnt sich die Hinzuziehung eines Experten.


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