Was muss bei Errichtung einer Patientenverfügung beachtet werden?

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Mit Beschlüssen in den Jahren 2016 und 2017 hat sich der BGH dazu geäußert, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine wirksame Patientenverfügung zu stellen sind. Dabei hat der BGH deutlich gemacht, dass einer Patientenverfügung konkrete Entscheidungen der Person entnommen werden müssen, die sie errichtet hat, über die Einwilligung/Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche/pflegerische Maßnahmen.

1. “Lebenserhaltende Maßnahmen“

Wünscht ein Betroffener in seiner Patientenverfügung lediglich „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, so stellt dies nach Ansicht des BGH keine für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung dar. Im Einzelfall kann aber die geforderte Konkretisierung dadurch erfolgen, dass der Betroffene bestimmte ärztliche Maßnahmen nennt oder sich auf hinreichend spezifizierte Krankheiten/Behandlungssituationen bezieht.

2. Wann sollen die festgelegten Behandlungswünsche gelten?

Der Betroffene muss in der Patientenverfügung seine konkret festgelegten Behandlungswünsche dahingehend weiter konkretisieren, indem er deutlich macht, wann diese gelten sollen, d. h. ob für verschiedene Situationen verschiedene Behandlungswünsche gewünscht sind.

3. Bekräftigung und Widerruf einer Patientenverfügung

Es wird empfohlen, eine Patientenverfügung in bestimmten Abständen, zum Beispiel alle zwei Jahre, inhaltlich zu überprüfen. Wünscht der Betroffene, dass die Patientenverfügung weiterhin gilt, so sollte der Betroffene die Patientenverfügung erneut, unter der bisherigen Datierung und Unterschriftsleistung nochmals mit einem neuen aktuellen Datum versehen und erneut unterschreiben. Damit bekräftigt der Betroffene, dass seine Patientenverfügung auch weiterhin Geltung haben soll.

Der Betroffene kann eine von ihm errichtete Patientenverfügung jederzeit widerrufen.

4. Errichtung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kann privatschriftlich errichtet werden, wobei ein maschinengeschriebener Text ausreicht, sie muss persönlich unterschrieben sein. Des Weiteren ist eine Errichtung vor einem Notar möglich.

Die Patientenverfügung, die manchmal auch als „Patiententestament“ bezeichnet wird, muss also nicht komplett handschriftlich abgeschrieben werden, wie das erbrechtliche Testament.

5. Benennung mehrerer Bevollmächtigter

Aus Sicherheitsgründen sollte der Betroffene nicht nur eine Person benennen, die für ihn die Entscheidungen treffen soll, sondern hilfsweise immer noch eine zweite oder dritte Person in einer von ihm gewählten Reihenfolge, für den Fall, dass sich die an erster Stelle genannte Person außerstande sieht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder falls diese daran gehindert ist.

Es ist allerdings nicht empfehlenswert, mehrere Personen gleichzeitig als Bevollmächtigte einzusetzen, weil dann die Gefahr besteht, dass diese Personen untereinander unterschiedliche Auffassungen vertreten und somit kein eindeutiger Wille geäußert werden kann, ob zum Beispiel eine bestimmte medizinische Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht.

Sollten Sie beabsichtigen, eine Patientenverfügung oder Betreuungsvollmacht zu errichten, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall gemeinsam miteinander abstimmen.


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