Was muss ich bei einer Datenschutzerklärung beachten?

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Aus § 13 TMG wird die Pflicht, eine Datenschutzerklärung auf der Webseite einzubinden, abgeleitet. Der jeweilige Dienstanbieter muss hiernach den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über etwaige Weitergaben von Daten an Dritte unterrichten.

Die jeweils auf der Webseite erfolgenden Datenverwendungen schaffen die Grundlage für den notwendigen Inhalt. Insoweit ist darüber den Tatsachen entsprechend und vollständig zu unterrichten.

Dies betrifft v.a. Informationen über die allgemeinen Datenerhebungen, wie zum Beispiel

  • Erhebung von IP-Adressen,
  • vom Browser übermittelte Daten (Browsertyp/-version, verwendetes Betriebssystem, besuchte Webseiten),
  • Zweck der Datenverwendung sowie
  • Dritte, an welche Daten weitergegeben werden.

Allerdings müssen auch Aufklärungen zu anderen datenschutzrelevanten Themen wie beispielsweise über

  • Newsletter-Abos,
  • Webanalysen wie Google Analytics oder
  • Kontaktformulare

erfolgen.

In allen Fällen sollte ein ausdrücklicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht der Nutzer vorgesehen werden und bei der Verwendung von Analysetools auch in technischer Hinsicht implementiert werden.

Eine bestimmte, fest vorgeschriebene Form gibt es insoweit nicht. Dies vor allem aus dem Grund, dass die Unterrichtung des jeweiligen Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs auf Webseiten nicht einfach ist. Daher ist die gleichzeitige Unterrichtung bei Erhebung grundsätzlich ausreichend. Es bietet sich insoweit an, die Datenschutzerklärung wie das Impressum in einem eigenen Reiter als feste Seite zu implementieren. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da die Informationen außerdem jederzeit abrufbar sein müssen, nicht nur zu Beginn des Nutzungsvorgangs einer Website.

Grundsätzlich müssen die Information und Angaben allerdings in allgemein verständlicher Form erfolgen, sodass technische oder juristische Fachbegriffe und Formulierungen vermieden werden sollten.

Gem. § 16 TMG begeht derjenige, der den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Darüber hinaus stellt die Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 27.06.2013, 3 U 26/12) und kann daher eine Abmahnung nach sich ziehen.


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