Was nicht erlaubt ist, ist verboten und der Anleger kriegt Schadensersatz!

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Der Bundesgerichtshof hat am 5.12.2013 (III ZR 73/12) klargestellt, das bereits eine rein vorbereitende Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist, da sie eine final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit ist.

Der Tenor lautet:

Eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet.

Demzufolge resultiert sehr schnell eine Haftung auf Schadensersatz zugunsten des Anlegers, wenn der Anlageberater „Mist gebaut hat" und nicht über die notwendige Erlaubnis verfügt hat. (§§ 823 Abs. 2 BGB; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1; § 32 Abs. 1 KWG)

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Wer nichts unternimmt, bekommt auch nichts zurück, wenn er wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.


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