Was passiert bei einer Verletzung meines Haustieres? Bekomme ich meine Behandlungskosten immer ersetzt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Es ist eine Binsenweisheit, dass Haustiere nicht nur gefühlt, sondern auch rechtlich mehr sind als eine "Sache" im Sinne des Gesetzes.

Wer mit Tieren zusammenlebt, schätzt und liebt den Austausch mit diesen Geschöpfen.

Was aber, wenn ein solcher Hausgenosse durch Dritte verletzt wird und eine möglicherweise teure Behandlung benötigt?

Bekommt man diese Behandlungskosten vom Schädiger ersetzt, wenn diese Kosten den irgendwie ermittelten objektiven Wert des Familienlieblings vielleicht sogar deutlich überschreitet?

Die auf Tierrecht spezialisierte Kanzlei Beaucamp aus Krefeld weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 23.2.2023 (Az. 20 U 36/20) hin.

Was war passiert?

Ein mit 23 Jahren steinalter Wallach wurde von einem auf seine Koppel laufenden Hund aufgeschreckt und floh. Bei der Flucht in eine nahegelegene Ortschaft stürzte das Tier und verletzte sich schwer.

Die Eigentümerin ließ den Wallach operieren, was Kosten in Höhe von 14.000,00 Euro auslöste, die sie vom Eigner des Hundes ersetzt haben wollte. Problem war, dass der "Marktwert" des Wallachs bei 300,00 Euro gelegen haben soll, was bedeutete, dass dieser "Marktwert" um das 49fache überschritten wurde, weshalb sich der Hundeeigner weigerte und das Ganze zum Kadi wanderte.

Das Verhältnis zwischen Wert und Behandlungs-kosten mache hier nichts, sagte das OLG Celle, und verurteilte den Hundeeigner zur Übernahme der Behandlungskosten.Zwar sei auch der Fluchtreflex des Pferdes mitursächlich für die Verletzungen, ausgelöst habe das Ganze aber der Hund.

Der Mensch habe nämlich für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weshalb sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. 

Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. 

Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Eigner zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

Zwei Lehren aus diesem Urteil: 

Wird das eigene Tier verletzt, sich nicht damit abspeisen lassen, die Behandlungskosten müssten vom Schädiger nicht ersetzt werden, weil der "Wert" des verletzten Tieres einen Bruchteil der Behandlungskosten betrage.Je mehr sich hier die Schere öffnet, umso mehr wird man als Eigner aber begründen müssen.

Und zweitens - natürlich immer eine Haftpflichtversicherung für den eigenen Fiffi absschließen!



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