Rettungsgasse - wann und wann nicht?

  • 1 Minuten Lesezeit


§ 11 Abs. 2 StVO regelt, dass auf Autobahnen bzw. Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen eine Rettungsgasse zu bilden ist, sobald nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder Fahrzeuge zum Stillstand kommen.

So weit, so klar.

Was ist aber, wenn man auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße mit zwei Fahrstreifen  

i n n e r o r t s  

unterwegs ist, in größeren Städten wie Freiburg nicht ungewöhnlich? 

Rettungsgasse ja oder nein?

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat sich in seiner Entscheidung vom 26.9.2023, 201 OWi 971/23 einfach an den Wortlaut gehalten. Innerstädtischer Verkehr auf einer Bundestraße fehle schlicht in der gesetzlichen Aufzählung, also bestehe innerorts keine Verpflichtung, eine Rettungsgasse zu bilden.

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg, das einen Autofahrer zu einer Geldbuße von Euro 240 und einem Monat Fußgängerdasein verdonnert hatte.

Der Mann hatte sich auf einer innerörtlichen autobahnähnlichen Straße über Minuten geweigert, zur Seite zu fahren und eine Rettungsgasse zu bilden, so dass insbesondere ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nicht passieren konnte.

Das Amtsgericht hatte eine entsprechende Pflicht aus § 11 Abs. 2 StVO auch in diesem Fall angenommen und wie erwähnt verurteilt.

Das sah das BayObLG aber wie gesagt anders, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück nach Augsburg.

Denn: Selbst wenn § 11 Abs. 2 StVO nicht einschlägig sei, könne man daran denken, dass die Blockade des Polizeifahrzeuges einen Verstoß  gegen §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO darstelle, denn bei eingeschaltetem Blaulicht haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. 

Wir wollen nichts prognostizieren, denken aber, dass das Amtsgericht Augsburg für diesen Hinweis recht dankbar gewesen sein dürfte, zumal die Verhaltensweise des Mannes auch für uns völlig unverständlich ist.

Die Entscheidung des BayObLG zeigt aber erneut, dass man sehr genau hinschauen muss, was eigentlich im Gesetz steht und als Betroffener nicht zu früh die Segel streichen sollte. 

Ihr Anwalt weiß im Zweifel Rat!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Hartmann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten