Was passiert, wenn Arbeitnehmer Kundendaten weitergeben und gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen?

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Ein Pflegehelferin wurde wegen eines Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot außerordentlich gekündigt. Sie soll sensible Patientendaten an einen konkurrierenden Pflegedienst weitergegeben haben, was laut Gericht eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Trotz des Vorwurfs entschied das Landesarbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam war, da keine ausreichenden Beweise für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlagen.

Am 26. März 2024 entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 26.3.2024 – 5Sa89/23) im Fall einer außerordentlichen Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Der Arbeitgeber, ein Pflegedienst, hatte einer langjährigen Pflegehelferin gekündigt, weil sie während ihrer Anstellung für einen konkurrierenden Dienst tätig gewesen sein soll. Zusätzlich wurde ihr vorgeworfen, Patientendaten weitergegeben und Mitarbeiter abgeworben zu haben.

Hintergrund der Entscheidung:

Laut § 60 HGB und den vertraglichen Vereinbarungen bestand ein Wettbewerbsverbot, das jegliche Unterstützung von Konkurrenzdiensten untersagte. Die Pflegehelferin hatte während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit für ein anderes Pflegeunternehmen gearbeitet und sollte die Kündigung der Pflegeverträge durch mehrere Heimbewohner aktiv unterstützt haben. Der Arbeitgeber sah dadurch einen massiven wirtschaftlichen Schaden.

Kündigungsgründe und Vorwürfe:

Der Kernvorwurf bestand in der Weitergabe von Patientendaten sowie der Einflussnahme auf Heimbewohner, ihre Verträge zu kündigen. Solche Handlungen stellen laut Gericht eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, insbesondere wenn sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers geschehen. Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nach geltendem Recht streng geregelt und der Schutz dieser Daten eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen im Pflegesektor.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Obwohl die Vorwürfe ernst waren, fehlte es an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin und es konnte kein ausreichender Beweis erbracht werden, dass die Klägerin tatsächlich in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten verstoßen hatte. Zudem konnte die Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass ein relevanter wirtschaftlicher Schaden durch die Handlungen der Klägerin entstanden sei. Der Anspruch auf Abgeltung der Überstunden und Resturlaub wurde der Klägerin zugesprochen, da keine Gegenrechnung möglich war.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  1. Arbeitnehmer sollten die Klauseln in ihren Arbeitsverträgen bezüglich Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung ernst nehmen und strikt einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  2. Arbeitgeber müssen bei Verdacht auf Pflichtverletzungen sicherstellen, dass vor einer Kündigung alle notwendigen Schritte, wie die Anhörung des Arbeitnehmers, eingehalten werden.
  3. Bei Datenweitergaben sind strenge rechtliche Vorgaben zu beachten. Verstöße können nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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